Private Unfallversicherung: Bandscheibenschaden
10.01.2014
Ausgeschlossen sind Bandscheibenschäden aufgrund degenerativer Vorschädigung. Ist die betroffene Bandscheibenetage keiner unmittelbaren Gewalteinwirkung mit äußeren Verletzungen oder Frakturen ausgesetzt und hatte der Versicherte vor dem Unfall nachweisbare degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule, ist ein äußeres Ereignis nicht die überwiegende Ursache des Bandscheibenschadens (OLG Oldenburg VersR 1997, 821). Nach OLG Frankfurt entsteht ein Bandscheibenschaden durch das Absenken des Wassergehaltes der Bandscheibe. Auch wenn vor dem Unfall keine Beschwerden bestanden, ließe dies nicht den Schluss zu, dass keine degenerativen Veränderungen vor dem Unfall vorlagen. Es komme nicht darauf an, ob ein bestimmtes Ereignis erstmals Bandscheibenschmerzen ausgelöst habe, sondern welcher Anteil dem Unfall im Verhältnis zum Vorschaden beizumessen sei (OLG Frankfurt VersR 2006, 1118). Bei einer isolierten Bandscheibenschädigung ist nach OLG Celle stets von einem unfallfremden Mitwirkungsfaktur von mehr als 50 % auszugehen (OLG Celle VersR 1990, 39). Ein unfallkausaler Bandscheibenschaden soll nur vorliegen, wenn ein äußeres Ereignis stattgefunden hat, dass zumindest auch in einem Wirbelbruch mündete (OLG Frankfurt r + s 2004, 431; OLG Schleswig VersR 1995, 825). Anders allerdings das OLG Koblenz: Auch bei einer aufprallbedingten Bewegungsenergie von 6,3 - 7,2 g könne ohne dokumentierte Begleitverletzungen die überwiegende Unfallverursachung eines Bandscheibenvorfalles nachgewiesen werden (OLG Koblenz VersR 2008, 1683). Dabei trägt der VR die Beweislast für den Ausschlusstatbestand eines degenerativen Bandscheibenschadens. Der Anspruchsteller muss beweisen, dass der Bandscheibenschaden überwiegend durch den Unfall entstanden ist (vgl. Steinmetz/Köster, VersR 2013, 38 - 41). Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht |