Private Unfallversicherung: Fristgerechte Feststellung der Invalidität
12.06.2012
Diese fristgerechte ärztliche und schriftliche Feststellung der unfallbedingten Invalidität ist Anspruchsvoraussetzung. Das Fehlen oder die verspätete Erstellung der ärztlichen Feststellung kann nicht entschuldigt werden. Nur in Ausnahmefällen kann es dem Versicherer nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich darauf zu berufen, dass die Feststellung verspätet erstellt wurde (OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2011, AZ: 10 U 230/11). Die Wirksamkeit dieser 15-Monats-Frist zur ärztlichen Feststellung ist von den Gerichten anerkannt (OLG Düsseldorf VersR 2010, 805; OLG Köln VersR 2009, 1484; OLG Celle VersR 2009, 1215; OLG Karlsruhe VersR 2009, 538). Nur das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 19.10.2007 (VersR 2008, 811, (812)) im Hinblick auf das in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen vorausgestellte Inhaltsverzeichnis Zweifel an der Transparenz der Fristenregelung geäußert. Selbst wenn man aber die Fristenregelung für intransparent und damit für unwirksam hält, bliebe das Erfordernis bestehen, dass zumindest eine schriftliche ärztliche Invaliditätsfeststellung vorliegen muss. Auch dann, wenn diese außerhalb der 15-Monats-Frist niederlegt worden ist (LG Dortmund, Urteil vom 19.02.2009, AZ: 2 O 370/08). Denn eine Unwirksamkeit der 15-Monats-Frist würde sich nämlich nicht auf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen in Ziffer 2.2.1.1 Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen erstrecken (siehe auch LG Dortmund, Urteil vom 19.04.2012, AZ: 2 O 471/11). Nach wie vor fraglich ist aber, ob die 15-Monats-Frist nicht doch bei einer vollständigen Inhaltskontrolle verworfen werden muss. Der BGH hat bislang nicht erörtert, ob die 15-Monats-Frist für die ärztliche Feststellung wegen der heutigen medizinischen Möglichkeiten der Rehabilitation in vielen Fällen zu kurz ist. Der Arzt kann die Dauerhaftigkeit der Schädigungen selten oder gar nicht ohne besondere Aufforderung feststellen, um den Heilungserfolg nicht zu gefährden. Es gibt Fälle, in denen der VN unfallbedingt keine Krankheitseinsicht hat oder den Ursachenzusammenhang nicht feststellen kann. Abschließend ist der vom BGH hervorgehobene Zweck, Spätfolgen auszuschließen, gar nicht einschlägig, weil dieser Zweck schon dadurch gewahrt wird, dass die Invalidität binnen Jahresfrist eingetreten sein muss (vgl. Lücke, Versicherung und Recht kompakt 2012, S. 79). Ein fristgerecht eingeschalteter Anwalt muss deshalb auf den Arzt einwirken, dass dieser alle auch nur in Betracht kommenden Folgen als unfallbedingt und dauerhaft bescheinigt oder in seinen Akten feststellt. In allen Fällen, in denen die Frist versäumt ist, sollten diese Bedenken dem Gericht vorgetragen werden. Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht |