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Tod nach Rosenschnitt: Unfallversicherung muss zahlen

26.09.2013

Gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 VVG liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Typische Fälle einer Einwirkung von außen sind direkte Zusammenstöße des Körpers mit Menschen, Tieren oder Sachen, hier des Fingers mit dem Rosendorn beim Rosenschneiden. Zwar waren in den Versicherungsbedingungen Körperschäden durch Infektionen ausgeschlossen. Vereinbart war allerdings, dass dann geleistet wird, wenn Krankheitserreger durch eine Unfallverletzung in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallfolgen sollten dabei Haut- oder Schleimhautverletzungen gelten, die nur geringfügig seien und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten. Der Versicherer hatte sich auf den Ausschluss bei Schäden durch Infektionen berufen und behauptet, es hätte eine geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung vorgelegen. Weil aber feststand, dass der Rosendorn sämtliche Hautschichten durchstieß und den Krankheitserreger in den Körper des Versicherungsnehmers brachte, griff der Ausschluss der Infektionsklausel nicht. Das Gegenteil konnte der Versicherer nicht beweisen, obwohl er hierfür beweispflichtig war. Die Versicherung wurde deshalb verurteilt, die Leistungen zu erbringen.

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2013, AZ. 12 U 12/13)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 

 
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