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Einseitige Erblindung nach Schlag mit Bierglas: 50.000 Euro

12.12.2017

Der 1990 geborene Student und der Täter waren auf einer privaten Feier. Plötzlich holte der Täter mit einem Bierglas in der rechten Hand aus und schlug dieses in das linke Auge des Mandanten. Der Täter wurde wegen schwerer Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Mandant wurde notfallmäßig im Klinikum Dortmund behandelt. Neben einer Lidverletzung war auch seitlich am linken Auge eine Eröffnung der äußeren Hülle der Lederhaut vorhanden. Bei einer Revisionsoperation des linken Auges versuchte der Arzt die Netzhaut des linken Auges soweit wie möglich wieder anzulegen, die Linse war eingetrübt. Es gelang nicht, die Sehfähigkeit des linken Auges wieder herzustellen.

Unmittelbar nach der Tat und während des ersten stationären Aufenthaltes hatte der Kläger enorme Schmerzen, die nur durch starke Schmerzmittel gelindert werden konnten. Auch nach seiner stationären Entlassung litt er unter unerträglichen Schmerzen am linken Auge, Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Stechen und Jucken am linken Auge, Lichtempfindlichkeit sowie einer gestörten dreidimensionalen Wahrnehmung. In den ersten drei Monaten nach der Entlassung war er nicht in der Lage, sich alleine in seiner Wohnung zu versorgen. Der Mandant verlor durch die Tat zwei Semester seines Studiums, was er heute weiter fortführt. Er verlor seinen damaligen Werkstudentenjob, war insgesamt 12 Monate arbeitsunfähig und finanziell auf die Hilfe seiner Eltern angewiesen. Er litt und leidet auch heute noch psychisch unter den Folgen der Tat.

Das Landgericht hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro vollumfänglich für begründet erachtet. Schmerzensgelderhöhend ins Gewicht fielen die schweren Verletzungen am linke Auge sowie der Umstand, dass der Mandant infolge der Tat auf dem linken Auge komplett erblindet sei. Es handele sich um eine irreversible Beeinträchtigung des Sehvermögens. Der Mandant habe sich drei Operationen am linken Auge unterziehen müssen. Zu berücksichtigen seien die starken Schmerzen und Beschwerden in den ersten sechs Monaten nach der Tat und die erheblichen Beeinträchtigungen in der Lebens- und Haushaltsführung.

Erhöhend ins Gewicht falle, dass es sich um eine Vorsatztat gehandelt habe. Ein Mitverschulden des Mandanten gemäß § 254 BGB sei nicht Schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen. Ein solches sei nicht ersichtlich und ergebe sich auch nicht aus seiner eigenen Alkoholisierung.

(Landgericht Dortmund, Urteil vom 23.10.2017, AZ: 5 O 245/16)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
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