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Sturz im Supermarkt: 25.000 Euro

08.03.2018

Die 1943 geborene Selbständige rutschte nach Beendigung ihres Einkaufs im Ausgangsbereich aus, weil der Boden gerade frisch gewischt worden war. Warnhinweise auf das vorherige Wischen waren nicht aufgestellt. Wegen der Lichtverhältnisse war für sie beim Hinausgehen aus dem Markt die nasse Fläche nicht zu erkennen. Nachdem sie mit ihrem rechten Bein nach links außen weggerutscht war, fiel sie seitlich auf ihre rechte Schulter. An der rechten Schulter war ihr 2012 ein künstliches Schultergelenk eingesetzt worden, mit dem sie aber aktiv Sport treiben konnte. Die Mandantin ging jeden Morgen schwimmen, fuhr Ski und war beschwerdefrei.

Durch den Sturz zog sie sich neben einer schmerzhaften Rippenprellung rechts eine Lockerung der Pfanne bei liegender Schulter-TEP zu. Am 10.12.2015 musste ein Pfannenwechsel durchgeführt werden. Sie wurde stationär vom 09.12.2015 bis 21.12.2015 behandelt. Es schloss sich eine Reha-Maßnahme vom 21.01.2016 bis 11.02.2016 an. Am 04.11.2016 renkte sich die Mandantin die Schulter aus, die im Universitätsklinikum Essen geschlossen reponiert werden musste.

Bei nachgewiesener SupraspinatusRuptur rechts wurde die Indikation für einen Rekonstruktionsversuch gestellt. Da sich intraoperativ herausstellte, dass die SupraspinatusRuptur in Kombination mit der begleitenden Subscapularissehnenläsion nicht rekonstruierbar war, entschieden sich die Ärzte zur Konversion der Schulterprothese auf eine inverse Schulterprothese. Die Mandantin wurde Ende Dezember 2016 mit einer Schulterschiene, die sie sechs Wochen postoperativ tragen sollte, entlassen. Nach der Operation verblieben schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Gebrauchsarmes.

Die Mandantin muss einen Automatikwagen fahren. Die Schaltung kann sie nur bedienen, indem sie die linke Hand für das Einlegen der Gänge benutzt. Wegen der neuen Prothese kommt es zu ständigen Schmerzen in der rechten Schulter kann den rechten Arm zwar zum Greifen nach vorne ausstrecken, nach hinten kann sie ihn nur bis zum Gesäß bewegen.

Die Mandantin hatte dem Einkaufsmarkt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.04.2013, AZ: 3 U 1493/12; OLG Koblenz, Urteil vom 17.06.2014, AZ: 3 U 1447/13). Erforderlich seien im Ein- und Ausgangsbereich die Maßnahmen zur Sicherung der Kunden, die ein umsichtiger und verständiger Ladenbetreiber für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH VersR 2003, 1319).

Ein nasser Fußboden stelle immer eine Gefahrenlage dar, weil man auf ihm erfahrungsgemäß leichter ausrutsche als auf einer trockenen Fläche. Die Mandantin habe aufgrund der Witterung nicht mit einem feuchten Fußboden rechnen müssen. Für Fußböden in Supermärkten gelte, dass der Belag so auszusuchen und zu unterhalten sei, dass die Tritt- und Standsicherheit des Kunden auch bei Konzentration auf die in den Regalen ausgestellte Ware gewährleistet sei (BGH MDR 1994, 988, Rdn. 35).

Der Kunde könne sich dabei darauf verlassen, dass er sich innerhalb des Einkaufszentrums sicher bewegen könne (OLG Koblenz, Urteil vom 17.06.2014, AZ: 3 U 1447/13, Rdn. 34).

Es streite der Anscheinsbeweis dafür, dass der fehlende Hinweis auf die Glätte eine Bedingung für den Sturz war. Bei Aufstellung eines Schildes wäre es nicht zum Unfall gekommen.

Zur Höhe des Schmerzensgeldes hatte sich die Mandantin auf folgende Urteile berufen: OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2008, AZ: 12 W 8/07?=?15.000 Euro; LG Freiburg, Urteil vom 30.10.2007, AZ: 2 O 194/06?=?20.000 Euro; OLG Jena, GesR 2011, 508 = 20.000 Euro.

Mit der Abfindung wurden auch Haushaltsführungsschaden, Fahrtkosten und sonstige unfallbedingte Kosten abgedeckt.

Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

 
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