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Sturz über Regenrinne: 25.000 Euro

11.05.2018

Die 1947 geborene Rentnerin wollte im Mai 2015 mit ihrem Ehemann auf dem Garagenhof ihres Mietshauses einen Sprudelkasten gemeinsam in die Garage tragen. Das Ehepaar parkte das Fahrzeug vor der Garage und holte den Sprudelkasten aus dem Kofferraum. Auf dem Weg blieb die Mandantin mit ihrem rechten Fuß an einer nach oben stehenden Metallabdeckung einer Regenrinne vor der Garage hängen, stürzte nach vorn und schlug mit voller Wucht gegen die Einfassung des geöffneten Garagentores. Sie erlitt eine Humeruskopftrümmerfraktur mit Weichteilschaden I. Grades, die noch am selben Tage offen mit einer winkelstabilen Platte operativ versorgt werden musste. Durch den Sturz verschob sich auch das Silikonimplantat in ihrer rechten Brust nach einer Krebsoperation derart, dass im Oktober 2015 das Implantat entfernt werden musste. Danach wurde die rechte Brust erneut operiert und ein neues Implantat eingesetzt. Im Februar 2016 erfolgte eine chirurgische Arthrolyse des rechten Schultergelenkes mit Entfernung des Osteosynthesematerials am Oberarmknochen.

Die Mandantin hatte dem Hauseigentümer eine grobe Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen (§§ 836, 838 BGB). Der Vermieter sei verpflichtet, die von ihm vermieteten Objekte nach Mängelanzeige einer Kontrolle zu unterziehen, um unfallträchtige Zustände zu beseitigen. Er sei dafür verantwortlich, dass Mieter und Besucher das Gebäude sowie das dazugehörige Grundstück gefahrlos betreten könnten. Vor dem Sturz habe die Mandantin mehrfach den Vermieter auf die hochstehenden Bleche an der Regenrinne hingewiesen. Es wäre dem Vermieter jederzeit zumutbar gewesen, diese gefährliche Stolperfalle zu beseitigen.

Die Haftpflichtversicherung des Vermieters hatte sich auf ein komplett haftungsausschließendes Mitverschulden der Mandantin berufen: Sie habe die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gekannt und sich somit auf die Gefahr einstellen können (OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.07.2004, AZ: 4 U 644/03). Die Mieterin hätte sich entsprechend vorsichtig verhalten müssen. Lasse der Geschädigte eine erhöhte Sorgfalt trotz der Kenntnis der Gefahr außer Acht, müsse er sich ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, das zum vollständigen Ausschluss des Anspruches führe (OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.02.2014, AZ: 2 U 113/13; OLG Hamm, Urteil vom 06.08.2013, AZ: 9 U 45/13; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.11.2013, AZ: 3 U 790/13; OLG Hamm, Urteil vom 05.06.1998, AZ: 9 U 217/97). Die Mandantin habe den Wasserkasten so getragen, dass die Sicht auf den Boden beeinträchtigt gewesen sei.

Zur Vermeidung eines Rechtsstreits haben sich die Parteien auf einen abschließenden Vergleich für Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Behandlungskosten und zukünftige materielle Schäden in Höhe von 25.000 Euro verglichen.

Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

 
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