Motorradunfall: 400.000 Euro Schmerzensgeld
08.10.2024
Mit außergerichtlichem Vergleich vom 03.09.2024 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Autofahrers verpflichtet, an meinen Mandanten ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro und meine außergerichtlichen Gebühren zu zahlen.
Der am 31.05.2001 geborene Schüler befuhr mit seinem Motorrad mit vorgeschriebener Richtgeschwindigkeit eine Hauptstraße. Aus der Gegenrichtung kam ihm der Unfallverursacher entgegen. Dieser zog nach links auf ein Grundstück unter gröblichster Missachtung der Vorfahrt meines Mandanten. Trotz eingeleiteter Vollbremsung konnte mein Mandant die Kollision nicht mehr verhindern und verletzte sich schwer.
Nachdem die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers mit einem außergerichtlichen Zukunftsschadensvorbehalt die Haftung zu 100 % anerkannt hatte, zahlte sie am 03.09.2024 ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zur endgültigen Abfindung des Schmerzensgeldes.
Durch den Unfall hatte der Mandant folgende Verletzungen erlitten: ein drittgradiges offenes Schädel-Hirn-Trauma, einen Bruch des rechten Schädelknochens, eine Felsenbeinfraktur rechts, Austritt von Blut- und Nervenwasser aus dem rechten Ohr, eine Blutung zwischen harter und weicher Hirnhaut, eine beidseitige Lungenkontusion, eine Quetschung der Leber mit Einriss von Lebergewebe, eine zweitgradige offene Oberschenkelfraktur rechts, eine drittgradig offene handgelenksnahe Radiusfraktur rechts und eine geschlossene distale Radiusfraktur links. Es kam zu Hirnblutungen mit akutem operativem Interventionsbedarf und einer Hirnwasseransammlung wegen mangelnder Drainagenfunktion.
Durch die Unfallfolgen ist eine Lähmung der rechten Körperhälfte verblieben. Der Schüler leidet unter schweren neuropsychologischen Defiziten, insbesondere der Konzentration, der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses. Es besteht eine schwere Schluckstörung, der Mandant musste über 1 1/2 Jahre ein Tracheostoma mit geblockter Trachealkanüle tragen. Wegen einer Resorbtionsstörung des Nervenwassers im Gehirn war ein V-P-Shunt erforderlich. Die Ernährung erfolgte ausschließlich über eine Magen-Verweil-Sonde. Die Harnblase war über einen Bauchdecken-Katheter abgeleitet. Das rechte Handgelenk ist operativ versteift, das linke Handgelenk und das rechte Kniegelenk sind in der Beweglichkeit eingeschränkt.
Der Mandant ist auf regelmäßige wöchentliche krankengymnastische und logopädische Behandlung angewiesen. Während der Logopädie wurde die Trachealkanüle zeitweise entblockt, so dass eine Artikulation einzelner Wörter möglich war. Ein Jahr nach dem Unfall musste der Mandant notfallmäßig wegen einer Schwellung an der linken Kopfseite stationär behandelt werden.
Die gesetzliche Krankenversicherung hat dem Mandanten den Pflegegrad 5 zugebilligt. Seit Einzug in eine Intensiv-WG waren keine signifikanten Verbesserungen eingetreten, weder im Hinblick auf die motorischen Einschränkungen noch bei den kognitiven Funktionen. Die Mobilisierung des Mandanten war erschwert, weil es an geeigneten Hilfsmitteln fehlte.
Nach langen außergerichtlichen Verhandlungen habe ich mich - zur Teilabgeltung ausschließlich des Schmerzensgeldes - auf einen Betrag in Höhe von 400.000 Euro geeinigt. Ich hatte mich bei der Höhe des Schmerzensgeldes auf die Urteile OLG Frankfurt und OLG Oldenburg, 41. Auflage der Schmerzensgeldtabelle Hacks/Wellner, laufende Nummern 1209, 1211, bezogen. Der Deutsche Anwaltsverlag hatte die Beträge für das Jahr 2023 dynamisiert auf 358.000 Euro bzw. 411.000 Euro. Gleichfalls auf das Urteil des Landgerichtes Münster vom 17.04.2009, AZ: 16 O 532/07 (lfd. Nummer 1308, 41. Auflage, Schmerzensgeldtabelle Hacks/Wellner). In diesem Urteil hatte das Landgericht Münster 500.000 Euro für eine linksbetonte spastische Tetraparese mit Epilepsie ausgeurteilt. Angeführt hatte ich auch OLG Stuttgart, Urteil vom 09.09.2008, AZ: 1 U 152/07, lfd. Nummer 1309, Schmerzensgeldtabelle Hacks/Wellner, 41. Auflage). Ausgeurteilt wurden 500.000 Euro, dynamisiert auf das Jahr 2023 = 640.000 Euro.
Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht & Medizinrecht |