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Haushaltsführungsschaden nach Unfall: 35.173,10 Euro

08.04.2024

Mit Urteil vom 08.01.2024 hat das Landgericht Düsseldorf eine Kfz-Haftpflichtversicherung verurteilt, an meinen Mandanten 35.173,10 Euro und Zinsen zu zahlen.

 

Der 1984 geborene Mandant hatte 1998 mit seinem Motorrad einen schweren Verkehrsunfall erlitten. Bei diesem Unfall erlitt der Angestellte eine dislozierte Talusfraktur links, welche im weiteren Verlauf zu einer dauerhaften schmerzhaften Bewegungseinschränkung führte. 2001 hatte die gegnerische Haftpflichtversicherung mit der Wirkung eines Feststellungsurteils anerkannt, 100 %igen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 06.08.1998 zu schulden.

 

Mit der Klage habe ich für den Mandanten Haushaltsführungsschäden und Verdienstschäden für die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2016 in Höhe von 52.941,50 Euro geltend gemacht. Bei dem Mandanten hatte sich eine unfallbedingte, weit fortgeschrittene Arthrose am unteren linken Sprunggelenk eingestellt. Diese musste durch eine operative USG-Arthrodese im November 2015 behandelt werden. Dieses führte nicht zu einer Verbesserung der Schmerzen. Vor diesem Eingriff war der Angestellte in einem Industriebetrieb über mehrere Monate arbeitsunfähig und machte Erwerbsschaden geltend.

 

Wegen der unfallbedingten Schmerzen musste der Mandant seinen vorwiegend im Stehen ausgeübten Arbeitsplatz aufgeben und auf eine sitzende Tätigkeit ausweichen. Dieses führte zu einem Verdienstschaden in Höhe von 571,48 Euro. Der Mandant ist alleinerziehender Vater von zwei Kindern aus erster Ehe, die mit ihm im Haushalt wohnen. Er bewohnt ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von rund 140 qm und 20 Fenstern. Das Grundstück hat eine Fläche von 500 qm, wovon 280 qm aus Rasenfläche, 45 qm aus Vorgarten und der Rest aus Garagenauffahrt und Zuwegen bestehen. Zur Ermittlung des Haushaltsführungsschadens hatte ich für den Mandanten ein Privatgutachten in Auftrag gegeben. Danach betrug die haushaltsspezifische Einschränkung (Minderung der Haushaltsführung - MdH) durchschnittlich 35,9 %. Dabei wurde zugrunde gelegt, dass der Mandant rund 40 Stunden pro Woche für Haushaltstätigkeiten vor dem Unfall aufgewendet hatte und noch aufwendet.

 

Das Gericht holte ein weiteres Gutachten zum Haushaltsführungsschaden von einem vereidigten Sachverständigen ein. Der Gutachter kam zu einer Minderung der Haushaltsführung in folgenden Zeiten:

 

01.01.2015 bis 30.06.2015 = 35 %,

01.07.2015 bis 19.11.2015 = 60 %,

20.11.2015 bis 25.11.2015 = 100 %,

26.11.2015 bis 20.01.2016 = 80 %,

21.01.2016 bis 15.04.2016 = 50 %,

16.04.2016 bis 31.12.2016 = 30 %.

 

Nach Auffassung des Gerichtes war das Gutachten überzeugend. Es berücksichtige die Entwicklung der Beeinträchtigungen und lege ausführlich und nachvollziehbar dar, woraus sich die jeweilige prozentuale Einschätzung der Einschränkungen des Klägers ergebe. Die Beeinträchtigungen seien auf den Unfall von 1998 zurückzuführen. Das ergebe sich aus dem weiteren Gutachten des orthopädischen Sachverständigen. Der orthopädische Sachverständige hat ausgeführt, dass sämtliche Zeiten und Ausfälle in der Erwerbs- und Haushaltsführungsfähigkeit des Klägers ausschließlich auf den Unfall vom 09.08.1998 mit vorliegender USG-Arthrodese und initialer OSG-Arthrose links zurückzuführen sei.

 

Insgesamt sprach das Gericht einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 32.594,30 Euro zu. Dabei legte das Gericht gemäß § 287 ZPO einen Stundensatz von 10 Euro netto für die Zeit von 2014 bis 2016 zugrunde, obwohl der gerichtliche Sachverständige mit höheren Werten gearbeitet hatte. Dass der Sachverständige zu einer höheren Einschätzung der Stundenlöhne komme, stünde einer Schätzung des Gerichtes nach § 287 ZPO nicht entgegen. Der Sachverständige sei primär zur Ermittlung der MdH und zur Anzahl der ausgefallenen Stunden beauftragt worden, nicht zur Höhe des Stundensatzes. Die Stundensätze waren nach Ansicht des Gerichtes mit Blick auf die in der Rechtsprechung vertretenen Werte übersetzt.

 

Die Kammer schließe sich der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf an, das bis vor einigen Jahren einen Stundensatz von 9 Euro in Ansatz gebracht habe (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2014, AZ: 1 U 92/14). In einem Urteil aus dem Jahre 2021 habe das OLG Düsseldorf allerdings einen höheren Stundensatz angenommen, und zwar von 12 Euro (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021, AZ: 1 U 38/20).

 

Ein Teil des Haushaltsführungsschadens sei durch Erfüllung der Beklagten erloschen, nachdem die Beklagte noch im Rechtsstreit Beträge mit außergerichtlichen Vorschüssen verrechnet habe. Insgesamt sei der Anspruch auf Haushaltsführungsschaden in Höhe von 30.094,30 Euro begründet. Weiterhin habe der Kläger Anspruch auf entgangene Abwesenheitsprämien für die Jahre 2015 und 2016 in Höhe von insgesamt 1.546,58 Euro, entgangene Spätschichtzulagen in Höhe von 1.276,92 Euro, Erstattung von Fahrtkosten und weiteren medizinischen Zuzahlungen. Insgesamt ergebe sich ein Betrag in Höhe von 35.173,10 Euro.

 

(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2024, AZ: 23 O 207/18)

Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht & Medizinrecht

 
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