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Tod nach Fußgängerunfall: 25.000 Euro

22.03.2023

und wurde mit dem Körper und der rechten Gesichtshälfte auf den Asphalt geschleudert. Beim Rückwärtsfahren hatte der Fahrer den hinter seinem Transporter gehenden Fußgänger übersehen und angefahren. Er erlitt eine Schädelprellung, eine nicht sicher auszuschließende Kontusionsblutung, angrenzend an die Sylvische Furche rechts, eine Nasenbeinprellung, eine HWS-Distorsion sowie Schürfwunden an beiden Händen. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus war er bei der Bewältigung seines Alltags auf die Hilfe eines Pflegebüros angewiesen. Die Pflegekräfte mussten die tägliche Körperpflege, das morgendliche und abendliche An- und Auskleiden sowie die tägliche Verabreichung der Medikamente übernehmen. Gleiches galt für die Reinigung der Wohnung. Bis zum Unfall hatte der Mandant ein vollständig selbständiges Leben geführt. Seit dem Unfall war er inkontinent und sozial von seinen zahlreichen Kontakten abgeschnitten. Er musste in eine Seniorenwohnanlage umziehen und die Wohnung kündigen. Fünf Monate nach dem Unfall verstarb der Mandant.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Kleintransporter-Fahrers hatte außergerichtlich anerkannt, sämtliche unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden nach einer Haftungsquote von 100 % zu übernehmen. Streitig waren allerdings die körperlichen Folgen des Unfalls. Während der Sohn mitteilte, dass sein Vater bis zum Unfall komplett selbständig gewesen sei und soziale Kontakte gepflegt habe, hat die Haftpflichtversicherung eingewandt, es hätten zahlreiche Vorerkrankungen bestanden. Es zeigten sich diverse Vorerkrankungen, die zu einer konkurierenden oder gar überholenden Kausalität hätten führen können. Dass der Mandant aufgrund des Unfalles in einem Heim betreut werden müsse, sei vom Geschädigten zu beweisen.

Ferner seien ein Vorhofflimmern und eine Hypertonie bekannt. Der Sturz am Unfalltag könne deshalb auch in den unfallfremden Vorerkrankungen des fast 90-jährigen Mandanten begründet sein.

Zur Vermeidung eines umfangreichen Rechtsstreites habe ich mich auf Anweisung des Sohnes des Mandanten, der sämtliche Schadensersatzansprüche seines Vaters geerbt hatte, auf den Betrag in Höhe von 25.000 Euro für Schmerzensgeld, Pflegekosten, Heimunterbringungskosten und Beerdigungskosten geeinigt.

Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht & Medizinrecht

 
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