Radunfall: 40.000 Euro
25.11.2022
Durch die Kollision wurde der Mandant über die Motorhaube und das Autodach geschleudert und schlug mit der rechten Wange und dem ganzen Körper auf dem Asphalt auf. Er erlitt eine subtrochantäre Trümmerfraktur des rechten Femurs (Oberschenkelknochen). Der Bruch des rechten Oberschenkelknochens musste in einem Krankenhaus offen in einer Operation reponiert werden. Der Mandant konnte am 6. Tag aus der stationären Behandlung entlassen werden. Gut 1 1/2 Jahre nach dem Unfall entfernten die Ärzte die eingebrachten Platten am rechten Oberschenkelknochen. Es blieb eine Beinverkürzung rechts um 0,5 cm. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hatte zunächst die 100 %ige Haftung für alle Unfallfolgen durch ein außergerichtliches titelersetzendes Anerkenntnis bestätigt. Weil der Mandant in einem großen, mehretagigen Einfamilienhaus alleine lebte, sich aber aufgrund der Unfallfolgen in den ersten Wochen nur an Gehhilfen fortbewegen konnte, zahlte die Kfz-Haftpflichtversicherung für einen eingeschalteten Hauswirtschaftsdienst 10.960,11 Euro. Hinzu kamen Kosten für einen beauftragten Gärtner in Höhe von knapp 3.000 Euro sowie weitere materielle Schäden für unfallbedingte Fahrtkosten, Medikamente, in Höhe von 1.000 Euro. Nachdem nach der Revisionsoperation von den behandelnden Ärzten unfallbedingte Spätschäden sicher ausgeschlossen werden konnten, wollte sich der Mandant endgültig abfinden lassen. Ich habe mich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro geeinigt. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Mandant bei seiner letzten ärztlichen Vorstellung über keinerlei körperliche Beschwerden mehr klagte. Er konnte wieder Kraftsport durchführen und Radfahren. Der Operateur hatte ein flüssiges Gangbild dokumentiert. Bei der röntgenologischen Kontrolluntersuchung zeigten sich keine Auffälligkeiten. Es ergaben sich keine Anzeichen für eine Coxarthrose bei vollständig geheiltem Gelenksspalt ohne Osteophyten oder subchondraler Sklerosierung. Einschränkungen der Bewegung und der Belastungsfähigkeit des rechten Beines bestanden nicht. Es blieb offen, ob die im Abschlussbericht erwähnte Beinverkürzung rechts um 0,5 cm auf einen unfallunabhängigen Beckenschiefstand oder auf die Unfallverletzung und die anschließende Operation zurückzuführen war. Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Medizinrecht
|