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Motorradunfall: 379.274.47 Euro

20.04.2020

Die Haftpflichtversicherung des Autofahrers hatte anerkannt, sämtliche Schäden aus dem Verkehrsunfall zu 80 % zu regulieren. Mein Mandant trage eine Mitverursachung am Unfall von 20 %, weil dieser auf der Landstraße an einer Einmündung nicht hätte überholen dürfen. Ob in der konkreten Situation bei einem richtigen Überholen der Unfall räumlich und zeitlich vermeidbar gewesen wäre, blieb offen.

Beim Unfall erlitt der Mandant eine kleine intrakranielle Kontusionsblutung links frontal, mit Ausbildung eines posttraumatischen Syndroms. Er brach sich die 1. und 2. Rippe am Brustbein, das Sternoclavikulargelenk rechts wurde gesprengt. Er erlitt eine Fraktur der 9. Rippe links, eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes links sowie eine proximale intraartikuläre Mehrfragmentfraktur des rechten Os metacarpale I.

Ab 01.08.2018 wurde ihm von der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente gezahlt. Das Versorgungsamt billigte ihm wegen der Unfallfolgen einen Grad der Behinderung von 50 zu. Im Vordergrund der Beschwerden stand nach mehreren stationären Aufenthalten ein signifikanter Leistungsabfall nach einer Stunde in seinem bisherigen Beruf. Der Neuropsychologe hatte festgestellt, dass bei substantiellen Hirnverletzungen sehr oft als Folge eines Schädel-Hirn-Traumas objektivierbare konzentrativ-kognitive Minderbelastbarkeiten eintreten würden. Bei längerer geistiger Beanspruchung zeigten sich Beeinträchtigungen der Daueraufmerksamkeit und der parallelen Verarbeitung von auditiven und visuellen Aufgaben (geteilte Aufmerksamkeit).

Leichtgradige Beeinträchtigungen fanden sich außerdem in der sprachlichen Merkfähigkeit. Es bestand eine eingeschränkte Mobilität im Bereich des linken Knies, im linken Brustbein-Schlüsselbein-Gelenk und am rechten Mittelhandknochen. Für diese Verletzungen und Dauerschäden habe ich ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 60.000 Euro verlangt.

Mit abgegolten wurde im Vergleich der vergangene und zukünftige Verdienstschaden bis zum Rentenalter (67. Lebensjahr). Bei der Berechnung bin ich von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 3.198,54 Euro ausgegangen. Nach Abzug der Erwerbsunfähigkeitsrente der Deutschen Rentenversicherung habe ich den monatlichen Verdienstschaden mit einem Zinsfuß von 3 % kapitalisiert. Die Kapitalisierung des fiktiven Verdienstschadens wurde bis zum 67. Lebensjahr durchgeführt. Anschließend habe ich den errechneten Betrag mit einem Dynamisierungsfaktor von 2 % multipliziert.

Bei der Kapitalisierung zukünftiger Ansprüche ist zu beachten, dass die zu ersetzenden monatlichen Beträge über Jahre der Höhe nach unverändert bleiben. Ohne mit eingerechnete Gehaltssteigerungen würde der Kapitalbetrag irgendwann nicht mehr ausreichen, mit der Abfindung auch die künftigen Lebenskosten zu bestreiten. Aus diesem Grunde ist der hochgerechnete Verdienstschaden bis zum Rentenalter gesondert mit 2 % jährlich zu dynamisieren. Dadurch soll das Unfallopfer in die Lage versetzt werden, durch Kapitalanbau und Zinserträge seine spätere Rente zu bestreiten.

Ich habe auch durchgesetzt, dass die Versicherung sämtliche Steuern, die auf die Abfindung zu zahlen sind, gesondert erstattet. Dieser Steuervorbehalt wurde mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils erklärt, damit dieser nicht nach drei Jahren verjährt. Die Versicherung hat sich ebenfalls verpflichtet, einen eventuellen Rentenschaden meines Mandanten zu ersetzen. Sie hat meine anwaltlichen Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit komplett übernommen, so dass der Mandant an mich keine weiteren Zahlungen erbringen musste.

Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht 

 
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