Autobahnunfall: Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden
25.04.2014
Die Parteien stritten über die Folgen eines Verkehrsunfalles, der sich am 23.11.2011 auf der A46 im Stadtbereich Wuppertal ereignete. An der Unfallstelle war eine Baustelle eingerichtet, weswegen die beiden Fahrspuren nach rechts verschwenkt wurden. Das Fahrzeug meines Mandanten wurde über die rechte Fahrspur geführt, während der Beklagte zu 1) auf die Autobahn auffuhr. Es kam zur seitlichen Berührung der Fahrzeuge. Vorgerichtlich zahlten die Beklagten an meinen Mandanten eine Entschädigung nach einer Quote von 50 %. Der Kläger behauptete, das Beklagtenfahrzeug sei sofort von dem Beschleunigungsstreifen auf seine rechte Fahrbahn herübergezogen. Das Amtsgericht hatte nach Erhebung von Beweisen die Klage abgewiesen. Es sei nicht aufklärbar, welches Fahrzeug seine Fahrspur verlassen habe, weshalb von einer Quote von 50 % auszugehen sei. Hiergegen richtete sich meine Berufung: Nach dem Beweis des ersten Anscheins sei die alleinige Haftung des Beklagten anzunehmen. Verbringungskosten zur Werkstatt seien auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, weil es im Raum Wuppertal Fachwerkstätten gebe, die nicht über eine Lackiererei verfügten. Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 27.02.2014 das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Mandanten 100 % seines Schadens zugesprochen. Es läge eine tatsächliche Vermutung vor, dass der Beklagte zu 1) die dem Kläger gemäß § 18 Abs. 3 StVO zustehende Vorfahrt verletzt habe. Die Annahme eines Anscheinsbeweises setze voraus, dass das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sei, dass ein Verkehrsteilnehmer im Rahmen des Unfallereignisses schuldhaft gehandelt habe (BGH VI ZR 15/10). Zwar verhielten sich die von dem Kläger zitierten Urteile ebenso wie die sonst ersichtliche Rechtsprechung bislang nur zu Fallgestaltungen, bei denen feststünde, dass der auf die Autobahn Einfahrende bereits auf die (meist: rechte) Fahrbahn gewechselt habe und es dort zur Kollision gekommen sei. Jedenfalls wenn, wie hier, der Beschleunigungstreifen baustellenbedingt durch Fahrbahnmarkierungen zum Teil der rechten Fahrspur zugeschlagen worden sei, sei es aber typischerweise so, dass der auf dem Beschleunigungsstreifen Fahrende entweder die Fahrbahnmarkierungen nicht hinreichend beachtet oder sorgfaltswidrig angesetzt habe, auf die Fahrspur zu wechseln, wenn es zu einem seitlichen Streifschaden mit einem auf der rechten Fahrspur der Autobahn befindlichen Fahrzeug komme. Dieser danach gerechtfertigte Beweis des ersten Anscheins sei durch die erstinstanzlich erhobenen Beweise auch nicht erschüttert worden. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges ihrerseits zu weit nach rechts und über die Fahrbahnmarkierungen hinaus gefahren sei, hätten sich nicht ergeben. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile trete die auf Seiten des Klägers allein zu berücksichtigende Betriebsgefahr seines Fahrzeuges gegenüber dem unfallursächlichen Verschulden des Beklagten zu 1) zurück. Landgericht Wuppertal, Urteil vom 27.02.2014, AZ: 9 S 175/13 Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht |