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Fahranfänger aufgepasst

07.01.2013

 

Die Probezeit beginnt mit Datum des Erwerbes der Fahrerlaubnis. Dieses Datum der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse wird auf Feld 10 auf der Rückseite des neuen Führerscheins eingetragen. Aber Achtung: Bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß, der mit 40,00 € Bußgeld bestraft wird, verlängert sich die Probezeit bereits um zwei Jahre. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet ein Aufbauseminar an, die Probezeit dauert also statt zwei Jahre vier Jahre; § 35 FeV. Insgesamt 9 Stunden Nachschulung und eine Fahrprobe sowie Wege zur Vermeidung weiterer Verkehrsverstöße hat der Fahranfänger zu bestreiten. Kommt der Fahranfänger dieser Aufforderung nicht nach, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen; § 2 a Abs. 2, § 2 a StVG. Bei Alkohol und Drogen wird ein besonderes Aufbauseminar angeordnet; § 36 FeV. Die Verwaltungsbehörde wird bei Auffälligkeiten ein Aufbauseminar anordnen, welches in einer dafür zugelassenen Fahrschule absolviert werden muss. Die Kosten belaufen sich auf ca. 200,00 € bis     400,00 €, durchschnittlich bei ungefähr 250,00 € (9 Stunden, regelm. 4 Blöcke zu je 135 Min.); § 35 Abs. 1 FeV.

Wird der Fahranfänger anschließend von der Polizei bei einem weiteren Verkehrsverstoß erwischt, erhält er eine schriftliche Verwarnung mit der Aufforderung, freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von zwei Monaten teilzunehmen; § 2 a Abs. 2 Nr. 2 StVG. Ein dritter Verstoß führt zur direkten Entziehung der Fahrerlaubnis; § 2 a Abs. 2 Nr. 3 StVG. Wichtig ist: Verwarnungen bis 35,00 € haben keine rechtlichen Folgen. Ein Bußgeldbescheid bis 35,00 € führt nicht zur Eintragung von Punkten, zieht keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach sich oder verlängert die Probezeit. Der Verteidiger sollte also regelmäßig versuchen, eine Geldbuße von unter 40,00 € gegenüber der Verwaltungsbehörde oder dem zuständigen Amtsgericht zu erreichen. Erst wenn der Fahranfänger die Probezeit ohne eintragungsfähigen Verkehrsverstoß überstanden hat, endet für ihn die zweijährige Bewährungsphase und er wird behandelt wie jeder andere Verkehrsteilnehmer.

Christian Koch

(Fachanwalt für Verkehrsrecht)

 
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