E-Mail 02303 9830-811

ProViDa 2000: Unverwertbarkeit der Messung

27.09.2012

 

Unserem Mandanten war vorgeworfen worden, innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h (80 km/h statt 50 km/h) überschritten zu haben (Geldbuße von 100,00 €, 3 Punkte). Ein Polizeibeamter war dem Mandanten auf einem Motorrad nachgefahren und hatte mit dem Geschwindigkeitsmesssystem ProViDa teilweise Geschwindigkeiten auf der Landstraße von bis zu 171 km/h gemessen.

Zum Beweis für die Unrichtigkeit der Messung habe ich einen Beweisantrag durch Sachverständigengutachten gestellt.

Das DEKRA-Gutachten hat ergeben: Bei Messungen in Schräglage des Messmotorrades ist bei ProViDa eine generelle Einhaltung der Fehlergrenze bis zum heutigen Zeitpunkt nicht sichergestellt. Bis zur Klärung des Sachverhaltes und entsprechender Regelungen in der Bauartzulassung dürften Messungen in Schräglage des Messmotorrades nicht verwendet werden. Bei der Auswertung des Videomaterials wurde festgestellt, dass die Messung in einer Kurve liege. Das Krad des Polizisten weise eine erkennbare Neigung auf. Da es durch die Neigung des Messkrades theoretisch zu einem Anzeigefehler zu Ungunsten des Betroffenen kommen könne, sei die Messung zum jetzigen Zeitpunkt gerichtlich nicht zu verwerten. Darüber hinaus sei die Auswertestrecke zu kurz (51 m). Zwar sei in der Bedienungsanleitung keine Mindeststrecke aufgeführt, jedoch seien mindestens 100 m erforderlich. Auch sei in der Bedienungsanleitung keine Auswertung des durchlaufenden Videos im nachhinein beschrieben. Dies sei zwar technisch nachvollziehbar, jedoch nicht Bestandteil der Bedienungsanleitung. Auffällig sei zudem, dass die Geschwindigkeitsmessung gemäß Video um 13.04 Uhr stattgefunden habe, im Bußgeldbescheid aber 13.10 Uhr angegeben werde.

(Amtsgericht Meschede, Beschluss vom 07.05.2012, AZ: 9 OWi-192 Js 894/11-231/11)

 

 

 
Zurück...