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Sturz in der Fußgängerzone: 1.000 Euro

30.12.2014

Die am 29.05.1944 geborene Mandantin war am 25.01.2013 gegen 19.45 Uhr in der Fußgängerzone der Stadt Kassel aufgrund einer mindestens 3 cm hochstehenden Gehwegplatte zu Fall gekommen. Dabei schlug sie mit dem Kopf, Knien und den Armen auf die Gehwegplatten auf, wobei der Schneidezahn 11 an der Kaufläche abplatzte. Ebenso erlitt sie zahlreiche Prellungen und eine geschwollene blutende Unterlippe. Die Mandantin hatte der Stadt vorgeworfen, die Gehwegplatte habe bereits längere Zeit hochgestanden. Eine Absperrung sei auf dieser Seite der Unteren Königsstraße nicht vorgenommen worden. Die Gehwegplatte sei erst nach dem Unfallereignis beseitigt worden. Ein Warnhinweis sei nicht aufgestellt worden.

Die Stadt hatte behauptet, es seien wöchentliche Routinekontrollen durchgeführt worden, die letzte Routinekontrolle vor dem Unfalltag am 22.01.2013. Noch am selben Tag seien hochstehende Platten entfernt bzw. Flächen abgesperrt worden. Ab dem 22.01.2013 sei die Untere Königsstraße täglich kontrolliert worden. Die Gehwegplatte habe höchstens 2 cm hochgestanden. Dieser Höhenunterschied sei von der Mandantin hinzunehmen gewesen.

Das Amtsgericht Kassel hatte die Klage mit Urteil vom 10.04.2014 abgewiesen und ausgeführt: Die Verkehrssicherungspflicht der Stadt umfasse lediglich die Pflicht, den Verkehr und die Nutzung der Straße möglichst gefahrlos zu gestalten. Eine völlige Gefahrenlosigkeit sei mit zumutbaren Mittel nicht zu erreichen. Ein Fußgänger müsse sich bei Benutzung des Gehweges mit gewissen Unebenheiten auseinandersetzen und sich darauf einstellen. Unebenheiten von nicht mehr als 2 cm stellten eine von Fußgängern hinzunehmende Gefahr dar, mit der stets zu rechnen sei. Bei der Unfallstelle handele es sich um einen Weg, der mitten in der Fußgängerzone liege. Die Aufmerksamkeit der Fußgänger sei durch umliegende Geschäfte und weiteren Fußgängerverkehr stark abgelenkt. Es sei gerichtsbekannt, dass am Unfallort auch in den Abendstunden erheblicher Publikumsverkehr gegeben sei. Trotzdem habe die Mandantin mit Unebenheiten der Gehwegplatten rechnen müssen.

Aufgrund der eingelegten Berufung hat das Landgericht Kassel in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2014 darauf hingewiesen, dass die Urteilsbegründung des Amtsgerichtes sehr wohl für eine Haftung spräche. Gerade deshalb, weil die Sicht durch hohen Publikumsverkehr auf den Boden versperrt sei, habe die Klägerin derartige Unebenheiten möglicherweise nicht wahrnehmen können. Warum auf der gegenüberliegenden Seite Teile des Bürgersteiges abgesperrt gewesen seien, die Unfallstelle aber nicht, habe das Amtsgericht nicht begründet.

Auf dringenden richterlichen Vorschlag haben die Parteien sich daraufhin auf einen abschließenden Betrag zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche in Höhe von 1.000 Euro geeinigt.

(Landgericht Kassel, Vergleichsbeschluss vom 11.09.2014, AZ: 1 S 167/14)

Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht

 
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