Unfalltod Ehemann: 182.000 Euro
07.12.2015
Der 1962 geborene Ehemann der Mandantin wurde am 13.02.2012 als Motorradfahrer getötet, als ihm der Unfallverursacher mit seinem PKW aus ungeklärter Ursache auf seiner Fahrbahn auf einer Landstraße entgegenkam. Nach dem Frontalzusammenstoß des Motorrads mit dem PKW verstarb dieser noch an der Unfallstelle. Er hinterließ seine Ehefrau sowie den zu diesem Zeitpunkt 18 Jahre alten Sohn. Zum Zeitpunkt des Unfalls bewohnte die Familie ein Zweifamilienhaus zu Eigentum. Das Nettoeinkommen lag bei rund 4.200 Euro pro Monat. Der Sohn arbeitete bereits als Einzelhandelskaufmann mit 40 Stunden pro Woche. In den Abfindungsvergleich wurde ein Steuervorbehalt mit aufgenommen, wonach sich die Versicherung verpflichtete, auf die Abfindungszahlung eventuell zu entrichtende Steuern zusätzlich zu übernehmen. Die Haftpflichtversicherung des Autofahrers hatte bei den Verhandlungen eingewandt, aufgrund des jungen Alters der Ehefrau bestünde die berechtigte Möglichkeit, dass diese wieder heiraten und mit einem neuen Lebenspartner zusammenziehen könne. In diesem Falle würde sich die Höhe des Unterhaltsschadens erheblich reduzieren. Der Ehemann habe in der Energiebranche gearbeitet. Aufgrund der aktuellen Umstrukturierungen wegen der Energiewende müsse das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers bei der Höhe des Verdienstausfalles mit berücksichtigt werden. Da der Sohn bereits volljährig sei, bestünde die Pflicht der Mandantin, sich kurzfristig um einen Vollzeitjob zu bemühen. Eine Betreuungspflicht gegenüber dem Sohn hindere sie daran nicht. Der abschließend errechnete Barunterhaltsschaden pro Monat, inklusive des Haushaltsführungsschadens, errechnete sich auf 1.250 Euro, der abschließend mit einem Zinsfuß von 3 % kapitalisiert wurde. Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht
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