Behandlungsfehler nach Verkehrsunfall
03.05.2016
Grundsätzlich hat der Unfallverursacher auch für Folgeschäden einzustehen, die durch einen Behandlungsfehler eingetreten sind. Die Gerichte verneinen den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang erst, wenn die ärztlichen Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maße verletzt sind (vgl. BGH NJW 1989, 768; BGH NJW 2000, 948; OLG Koblenz NZV 2009, 39). Deshalb ist es für den Patienten immer einfacher, sich an die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu halten. Dann braucht er den Behandlungsfehler und den daraus resultierenden Schaden nicht gegenüber dem Krankenhaus nachzuweisen. Wenn der Unfallverursacher aber wegen einer Mitverantwortung des Geschädigten nur nach einer Quote für die Unfallfolgen haftet, gilt dies genauso für die Folgeschäden, die das Krankenhaus verursacht hat. Der behandelnde Arzt und das Krankenhaus haften dagegen für den Behandlungsfehler in vollem Umfang, also auch dann, wenn der Patient durch eigene Schuld behandlungsbedürftig geworden ist (vgl. BGH VersR 1971, 1123). Bei einer Mitverschuldensquote ist bei einer endgültigen Erledigung und der Unterzeichnung eines Abfindungsvergleiches äußerste Vorsicht geboten: Der Geschädigte darf wegen eventuell bestehender weitergehender Ansprüche gegen Arzt und Krankenhaus (ohne Quote) nicht auf weitere Ansprüche verzichten, da die Geltendmachung dieser Beträge auch gegenüber Arzt und Krankenhaus ausgeschlossen sein könnte. Das OLG Oldenburg hat entschieden: Der Verursacher eines Verkehrsunfalls wird nicht von der Haftung für Folgeschäden des verletzten Unfallopfers frei, nur weil diese Folgen in weiten Teilen erst durch einen groben Behandlungsfehler des Krankenhauses verursacht worden seien. Gleichwohl könne bei der Abwägung der Schädigerbeiträge im Zuge des Gesamtschuldnerausgleichs der Beitrag des Unfallverursachers vollständig hinter dem des Krankenhauses zurücktreten, wenn der Fehler des Krankenhauses wesentlich eher geeignet sei, Schäden der konkreten Art herbeizuführen (OLG Oldenburg, Urteil vom 08.07.2015, Az.: 5 U 28/15). Das 42-jährige Unfallopfer hatte sich bei einem Verkehrsunfall eine beidseitige Lungenkontusion mit Rippenserienfraktur rechts zugezogen. Bei der stationären Behandlung kam es wegen Beatmungsproblemen zu einer hypoxischen Hirnschädigung. Der Geschädigte schloss mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einen Abfindungsvergleich, wonach seine Ersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall mit 275.000 EUR abgegolten seien sollten. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers forderte danach von der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses 265.000 EUR im Regressverfahren zurück mit der Begründung, bei einer Behandlung nach dem Facharztstandard hätte sie für die Abfindung des Unfallopfers höchstens 10.000 EUR aufwenden müssen. Die Hirnschädigung sei auf grobe Behandlungsfehler der Ärzte des Krankenhauses zurückzuführen. Das OLG hat das Krankenhaus zur Zahlung von 265.000 EUR an die Kfz-Haftpflichtversicherung verurteilt. Die Ärzte hätten grob behandlungsfehlerhaft den schweren Hirnschaden herbeigeführt. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und dem schweren Hirnschaden sei zwar nicht durch den Behandlungsfehler unterbrochen worden. Eine solche Unterbrechung werde nur bei gröbster Verletzung ärztlicher Standards angenommen, was nicht mit einem groben Behandlungsfehler gleichzusetzen sei (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.04.1993, AZ: 27 U 144/92; juris). Die Grenze, bis zu welcher der Erstschädiger dem Verletzten für die Folgen einer späteren fehlerhaften ärztlichen Behandlung einzustehen hat, werde erst dann überschritten, wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen hat und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoße, dass der eingetretene Schaden seinem Handeln haftungsrechtlich allein zugeordnet werden müsse (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1988, AZ: VI ZR 37/88, juris Rn 18 m.w.N.). Zwar hätten die Ärzte einen groben Behandlungsfehler begangen, aber nicht derart gegen alle ärztlichen Regeln verstoßen, dass der Schaden deren Handeln haftungsrechtlich allein zugeordnet werden müsse. Es läge nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass ein Arzt in einer Notfallsituation nach einem schweren Verkehrsunfall die falschen Maßnahmen ergreife bzw. nicht in richtiger Reihenfolge vorgehe. Trotzdem habe das Krankenhaus den Schaden im Innenverhältnis zwischen Kfz-Haftpflichtversicherung und Krankenhausvermögensschadens-Haftpflichtversicherung allein zu tragen: Das von den Ärzten zu verantwortende Verhalten sei geeignet gewesen, den hypoxischen Hirnschaden herbeizuführen. Das Unfallopfer habe lediglich eine Rippenserienfraktur mit beidseitiger Lungenkontusion erlitten und hätte deshalb intubiert und beatmet werden müssen. Die Verletzungen seien nicht so schwer gewesen, dass mit dem Eintritt eines schweren Hirnschadens hätte gerechnet werden müssen. Nach gewöhnlichem Verlauf wäre das Unfallopfer nach wenigen Wochen wieder vollständig genesen. Der Senat halte ein Schmerzensgeld in Höhe von 350.000 EUR für angemessen, aber auch ausreichend. Wie hoch ein Schmerzensgeld bei schwerer dauerhafter Hirnschädigung sein müsse, hätten die Gerichte unterschiedlich beantwortet (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.06.2002, Az.: 14 U 83/01, juris = 300.000 EUR; OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2002, Az.: 3 U 100/02, juris: 200.000 EUR; LG Göttingen, Urteil von 14.03.2006, Az.: 8 O 153/05 = 250.000 EUR; OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 27.08.2013, Az.: 5 U 166/12 = 300.000 EUR; KG Berlin, Urteil vom 16.02.2012, Az.: 20 U 157/10 = 650.000 EUR). Kommt es also nach einem Körperschaden zusätzlich zu einer Verschlechterung Ihres gesundheitlichen Zustandes wegen eines Behandlungsfehlers, sind Sie gut beraten, sich an den Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu halten. In diesem Fall wird Ihnen der Nachweis des Behandlungsfehlers und der daraus resultierenden Folgen erspart. Haftet der Unfallgegner allerdings nur nach einer Quote, dürfen Sie nicht vergessen, die nichtquotierten Beträge, für die das Krankenhaus voll haftet, gesondert einzufordern. Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht |