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Frontalkollision: 78.000 Euro

09.01.2017

Die 1944 geborene Rentnerin fuhr im Oktober 2014 mit ihrem PKW auf einer Landstraße. Aus der Gegenrichtung kam ihr mit überhöhter Geschwindigkeit ein PKW entgegen. In einer langgezogenen Rechtskurve geriet dieser auf die Gegenfahrbahn, wo er mit dem PKW der Mandantin kollidierte. Nach Berechnung des Sachverständigen war dieser statt erlaubter 100 km/h mindestens 134 km/h gefahren und hätte den Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit räumlich und zeitlich vermieden.

Durch die Kollision der Fahrzeuge zog sich die Mandantin ein Schädel-Hirn-Trauma I. Grades, eine Daumengrundgelenksfraktur links, eine HWS-Distorsion, eine Gesichtsprellung und eine nicht dislozierte Fraktur des Sternums und zahlreiche Schürfwunden an den oberen Extremitäten zu. Nach einem stationären Aufenthalt vom 01.10.2014 bis 09.10.2014 kam es ein Jahr nach dem Unfall zu einer erheblichen Verschlechterung ihrer psychischen und geistigen Leistungsfähigkeit, so dass der behandelnde Allgemeinarzt ein betreutes Wohnen für medizinisch indiziert hielt. Vor dem Unfall sei die Patientin selbständig und gesund gewesen, habe keinerlei medizinische Hilfe benötigt und sei im Alltag aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und durch Belastungen durch die Unfallfolgen eingeschränkt. Ihr Jahre 2016 musste eine über 2-monatige multidisziplinäre Behandlung in einer Gerontopsychiatrie durchgeführt werden.

Da die Haftpflichtversicherung sowohl einen unfallbedingten Hirnschaden als auch die Notwendigkeit einer unfallbedingten stationären gerontopsychiatrischen Unterbringung bestritt, war fraglich, ob der Kausalzusammenhang in einem Prozess nachgewiesen werden konnte.

Problematisch war, dass eine Kopf-CT vom Unfalltage keinen Nachweis einer aktuellen Traumafolge, insbesondere keine intracerebrale Blutung oder Kontusionsherde nachgewiesen hatte. Auch weitere Bildgebungen im Jahr 2016 ließen es als äußerst fraglich erscheinen, ob die Unterbringung und die derzeitige Hilfsbedürftigkeit auf den Unfall zurückzuführen waren.

Zur Abgeltung des Schmerzensgeldes, des Haushaltsführungsschadens sowie möglicher Zuzahlungen zu einer Unterbringung in einem Pflegeheim war die Haftpflichtversicherung bereit, insgesamt einen Betrag von 78.000 Euro zu zahlen.

Dabei waren die Ersparung von Wohn- und Nebenkosten, die bei einer Unterbringung durch den Wegfall der Miete der eigenen Wohnung entstehen würden, zu berücksichtigen.

Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

 
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