Von Kind mit dem Rad angefahren: 5.000 Euro
03.09.2018
Die 1950 geborene Hausfrau ging im Mai 2017 aus einer Apotheke und wurde dabei von links von einem 9-jährigen Mädchen auf einem Fahrrad angefahren. Die Mandantin stürzte seitlich nach vorne, nachdem sie von der Pedale des Rades an der linken Wade und am linken Arm vom Lenker getroffen wurde. Sie erlitt multiple Prellungen mit oberflächlichen Schürfwunden an der rechten Hand, Hämatome am linken Ellenbogen und linken Unterschenkel. Danach verfärbte sich das linke Bein lila und schwoll deutlich an. Es bildete sich ein Erysipel ohne systemische Infektzeichen aus (bakterielle Infektion der oberen Hautschichten und Lymphwege). Sie musste vom 29.05.2017 bis 07.06.2016 stationär in einer Hautklinik behandelt werden. Während des stationären Aufenthaltes wurde eine systemische antibiotische Therapie mit Clindamycin 600 mg über 7 Tage durchgeführt. Bei gebesserten Lokalbefunden und gutem Allgemeinbefinden wurde sie in die ambulante Weiterbehandlung entlassen. Im Juni 2017 musste sich die Mandantin wegen einer Blutblase am linken Unterschenkel mit zunehmenden Schwellungen ambulant in einem Universitätsklinikum vorstellen. Erst Ende August 2017 heilten die Wunden am Unterschenkel komplett ab. Das minderjährige Kind, vertreten durch seine erziehungsberechtigten Eltern, haftete gemäß § 828 Abs. 2 BGB für die Verletzungen der Mandantin. Die Haftungsprivilegierung des § 828 Abs. 2 BGB gilt nur für Situationen mit Kraftfahrzeugen für 7- bis 10-jährige, nicht aber bei Unfällen mit Fußgängern. Eine Haftung ist nur dann ausgeschlossen, wenn das Kind nicht über die erforderliche Einsichtsfähigkeit in seine Verantwortlichkeit verfügt. Da sich der Unfall zwischen dem Kind als Radfahrer und der Mandantin als Fußgängerin außerhalb des Straßenverkehrs ereignete, haftete das Kind über seine Eltern nach den allgemeinen Grundsätzen für verursachte Schäden (BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 75/07). Eine Überforderungssituation lag nicht vor: Das Mädchen konnte erkennen, dass es, wenn es mit hoher Geschwindigkeit, an Ein- und Ausgängen von Geschäften vorbeifährt, zu einer Kollision mit Personen kommen kann, die das Ladenlokal verlassen. Die Eltern hafteten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht. Kinder bzw. deren Eltern sind ab dem 7. Lebensjahr für entstandene Schäden im ruhenden Verkehr haftbar. Da das Mädchen 9 Jahre alt war, konnte man davon ausgehen, dass es nicht überfordert war. Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht
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