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Motorradunfall mit Linksabbieger: 9.627,61 Euro

27.12.2018

Der 1987 geborene Angestellte befuhr mit seinem Motorrad eine Straße in einer 30er-Zone. Vor ihm fuhren drei Fahrzeuge. Die Fahrzeuge kamen leicht rechts versetzt zum Stehen, so dass sich der Mandant entschied, nach links auszuschwenken und die Fahrzeuge zu überholen. Dabei setzte er vorher den Blinker. Während des Überholvorganges bog plötzlich der erste PKW-Fahrer nach links in eine Grundstückseinfahrt ab. Der Mandant versuchte noch, nach links auszuweichen und leitete eine Vollbremsung ein. Die Fahrzeuge kollidierten auf dem Grundstück der Hauseinfahrt. Der Mandant flog über die Windschutzscheibe und gegen ein in der Nähe parkendes Fahrzeug.

Durch den Unfall erlitt der Motorradfahrer einen Schlüsselbeinbruch rechts (Clavikulafraktur), eine Verletzung beider Kniegelenke, ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma und wurde vom 10.06.2017 bis 21.06.2017 stationär behandelt. Die Fraktur des Schlüsselbeines musste operativ mit acht Schrauben gerichtet werden. Neben zahlreichen materiellen Schadenspositionen für die Schäden am Motorrad machte er ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 12.000 Euro geltend (LG Nürnberg, Urteil vom 08.11.2005, AZ: 8 O 6255/04; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2000, AZ: 10 U 271/99; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2003, AZ: 1 U 65/03).

Dieses bei einer Haftungsquote gemäß § 17 Abs. 2 StVG von 25 % zu 75 % zu Lasten des PKW-Fahrers. Die Versicherung hatte argumentiert: Der Mandant habe trotz unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt und sei mit dem abbiegenden PKW kollidiert. Zeugen hätten angegeben, er sei mit dem Motorrad mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Es werde lediglich eine Quote von 75 % zu Lasten des Mandanten akzeptiert. Der Mandant hatte argumentiert: Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen eines Fahrzeuges zu einer Kollision mit einem links überholenden PKW, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers (KG Berlin, Urteil vom 13.08.2009, AZ: 2 U 223/08; KG Berlin, Urteil vom 16.08.2010, AZ: 22 U 15/10; LG Konstanz, Urteil vom 06.09.2011, AZ: 4 O 138/11).

Dagegen wandte sich die Haftpflichtversicherung des PKW-Fahrers mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 09.07.2013, AZ: 9 U 191/12: Der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Linksabbiegers greife nicht immer zu Gunsten eines eine kurze Kolonne überholenden Motorradfahrers, wenn es beim Überholen mit dem nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden PKW kommt. Läge eine überhöhte Geschwindigkeit und ein Überholen in einer unklaren Verkehrslage vor, läge der Verursachungsbeitrag des Motorradfahrers bei 75 %.

Da die Verletzungen ausgeheilt waren, beide Seiten einen umfangreichen Rechtsstreit vermeiden wollten, haben sich die Parteien auf den Betrag in Höhe von 9.627,61 Euro für das Schmerzensgeld und die anteiligen materiellen Kosten geeinigt.

Rechtsanwalt Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

 
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