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Hundeunfall: 23.638,41 Euro

20.09.2024

Mit außergerichtlichem Vergleich vom 02.08.2024 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Hundehalters verpflichtet, an meine Mandantin für Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden einen Betrag in Höhe von insgesamt 23.638,41 Euro zu zahlen. Dabei entfielen auf das Schmerzensgeld 13.000 Euro, der Restbetrag auf den Haushaltsführungsschaden. Die Haftpflichtversicherung hat auch meine außergerichtlichen Gebühren übernommen.

 

Die 1958 geborene alleinstehende Rentnerin ging mit ihrem angeleinten Hund spazieren. Plötzlich rannte ein mittelgroßer unangeleinter Hund direkt auf die Mandantin zu und prallte mit seinem gesamten Gewicht aus vollem Lauf gegen ihren linken Unterschenkel. Sie stürzte zu Boden und erlitt eine laterale Tibiakopfimpressionsfraktur links. Erst danach wurde der Hund vom Hundehalter zurückgerufen, der sich anschließend ohne Hilfeleistung vom Unfallort entfernte. Ein Zeuge beobachtete den Unfall und konnte zusammen mit einem Mitarbeiter des Rettungswagens den Hundehalter ausfindig machen und notierte dessen Personalien.

 

Nach operativer Versorgung der lateralen Tibiakopfimpressionsfraktur links wurde die Mandantin 10 Tage später aus der stationären Krankenhausbehandlung entlassen und war über Wochen arbeitsunfähig. Eine Mobilisation an Unterarmgehstützen war nur unter Entlastung des linken Beines für sechs Wochen mit Tragen einer speziellen Schiene für das linke Bein möglich.

 

Ich hatte für die Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 Euro sowie einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 11.893 Euro für einen Zeitraum von mehreren Monaten geltend gemacht. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlte insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro. Auf den Haushaltsführungsschaden leistete die Versicherung pauschal 10.000 Euro. Es wurden zudem materielle Schäden in Höhe von 638,41 Euro im Vergleichswege ausgeglichen.

 

Ihre 100 %ige Einstandspflicht hatte die Versicherung zuvor anerkannt.

 

 

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 
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