Keine Aufklärung über Thromboserisiko der Antibabypille: 1.500 Euro
24.07.2017
Die 1965 geborene Angestellte suchte im Juni 2014 ihren Frauenarzt auf, da ihre Regelblutung ausgeblieben war. Dieser teilte der Mandantin mit, sie käme in die Wechseljahre und verordnete ihr eine hormonelle Behandlung mit dem Medikament Madinette 30. Eine Blutkontrolle führte er vor der Verordnung nicht durch. Am 18.06.2014 begann die Mandantin mit der Einnahme der Filmtabletten. Ab September fühlte sie sich kraftlos, führte das aber auf ihre erhebliche berufliche und familiäre Belastung zurück. Da sie unter Husten, Atemnot und Kraftlosigkeit litt, stellte sie sich im November 2014 in der Ambulanz eines Krankenhauses vor. Wegen einer diagnostizierten Lungenembolie wurde sie auf die Intensivstation verlegt und nach 10 Tagen aus der stationären Behandlung entlassen. Festgestellt worden war eine tiefe Beinvenenthrombose links, am ehesten unter der Verordnung hormoneller Medikamente. Die Mandantin hatte dem Arzt vorgeworfen, sie vor der Verordnung nicht über die Nebenwirkungen des Medikamentes Madinette 30 aufgeklärt zu haben. Aus der Gebrauchsinformation ergäbe sich, dass das Hormon nicht eingenommen werden dürfe, wenn die Patientin an einer Störung der Blutgerinnung leide. Wäre sie über das Risiko aufgeklärt worden, hätte sie die Pille nicht eingenommen, da sie vor der Verordnung immer mit Kondomen nach Entfernung einer Spirale verhütet hatte. Bei ordnungsgemäßer RisikoAufklärung hätte sie die Einnahme dieses Präparates verweigert, weil die Einnahme von Ovulationshemmern regelmäßig mit einem Thromboserisiko verbunden sei. Vor Verordnung eines Arzneimittels habe durch den Arzt eine persönliche und gründliche Aufklärung durch den Arzt zu erfolgen (BGH, Urteil vom 15.03.2005, AZ: VI ZR 239/039). Es genüge weder der Verweis auf die Gebrauchsinformationen des Herstellers noch der Entwurf eines eigenen Merkblattes, das der Arzt den Patienten in der Praxis zur Unterschrift vorlege. Die festgestellte tiefe Beinvenenthrombose und Lungenembolie seien auf die Verordnung des Medikamentes zurückzuführen. Zur Vermeidung einer weiteren Beweisaufnahme haben sich die Parteien auf die Zahlung von 1.500 Euro geeinigt, da die Kammer die Kausalität zwischen der Verordnung des Medikamentes und der eingetretenen Thrombose bezweifelte. (Landgericht Hagen, Vergleichsbeschluss vom 15.02.2017, AZ: 2 O 262/15) Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht
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