E-Mail 02303 9830-811

Schilddrüsenlappen nicht entfernt: 7.500 Euro

07.08.2017

Die 1984 geborene Angestellte litt unter Schluckproblemen durch eine Zyste im linken Schilddrüsenlappen (Globusgefühl). Die klinische Untersuchung ergab eine linksbetonte weiche Struma, schluckverschieblich. Aufgrund der unklaren Dignität weiterer Knoten wurde ihre eine Operation, und zwar eine befundbezogene Resektion, empfohlen. Die Operateurin beschrieb im April 2016, dass der linke Schilddrüsenlappen dargestellt und die Knoten mit samt der Zyste entfernt worden seien. Bei der ambulanten Nachuntersuchung stellte der Hausarzt allerdings fest, dass der linke Knoten überhaupt nicht entfernt worden war. Die Schilddrüse auf der rechten Seite - obwohl medizinisch notwendig - sei nicht mit operiert worden.

Im September 2016 erfolgte in einem anderen Krankenhaus die medizinisch notwendige Revisionsoperation. Nach Exploration fand sich links der sonographisch gesehene Schilddrüsenrest und wurde exstirpiert. Da der rechte Schilddrüsenlappen komplett knotig durchsetzt war, wurde auch dieser Lappen vollständig entfernt, so dass letztendlich eine Thyreoidektomie erfolgte.

Ein Gutachter hatte mehrere Fehler bestätigt: Der Operationsbericht gehe mit keinem Wort auf die Untersuchung des rechten Schilddrüsenlappens, die nach den Voruntersuchungen zwingend indiziert gewesen sei, ein. Es sei unklar, warum auf eine Resektion des rechten Schilddrüsenlappens verzichtet worden sei. Tatsächlich habe die Operateuerin eine subtotale Resektion des linken Schilddrüsenlappens - unter Belassung des malignitätsverdächtigen Knotens - durchgeführt. Es sei aus medizinischer Sicht zwingend erforderlich gewesen, intraoperativ den rechten Schilddrüsenlappen zu untersuchen, um anhand des Palpationsbefundes das weitere operative Vorgehen festlegen zu können.

Eine knotige Durchsetzung des rechten Schilddrüsenlappens hätte zumindest eine Teilresektion, unter Mitnahme des knotentragenden Gewebes, zwingend zur Folge haben müssen. Die Operation habe somit den medizinischen Standard zweifach verletzt: Nach unterlassener Befunderhebung sei die indiziert und offensichtlich auch intendierte Hemithyreoidektomie links nicht ausgeführt, die indizierte Resektion des rechten Schilddrüsenlappens unterlassen worden. Es sei in keinster Weise nachzuvollziehen, warum der linke Knoten, welcher wegen seines Malignitätsverdachtes der Hauptgrund für die OP gewesen sei, nicht entfernt worden wäre. Aus diesem Grunde habe sich die Mandantin Monate später einer weiteren Operation mit ambulanter Nachbehandung unterziehen müssen, da die Revisionsoperation medizinisch zwingend notwendig gewesen sei.

Christian Koch

Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
Zurück...