Falsche OP-Aufklärung: 65.000 Euro
15.04.2026
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Mit Vergleich vom 12.02.2026 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meinen Mandanten 65.000 Euro sowie meine außergerichtlichen Anwaltsgebühren (2,0-Geschäftsgebühr) zu zahlen. Der selbständige Unternehmer hatte Schmerzen in der rechten Leiste nach längerer Belastung. Eine MRT ergab am rechten Hüftgelenk ein femoroacetabuläres Impingement mit einem freien Gelenkskörper. Es wurde eine Arthroskopie zur Entfernung des freien Gelenkskörpers geplant. Wegen der starken beruflichen Verpflichtungen des Mandanten in seiner eigenen Firma sollte dieser Eingriff zwischen Weihnachten und Neujahr stattfinden, damit er diese Feiertage nutzen konnte, um sich von der Operation zu erholen. Nach der OP stellte der Mandant fest, dass an seiner rechten Hüfte keine Arthroskopie, sondern eine offene chirurgische Luxation des rechten Hüftgelenkes mit Cam-Clearing und Entfernung des freien Gelenkskörpers in Seitenlage (sogenannte Trochanter-Flip-Operation) durchgeführt worden war. In der Folgezeit litt der Mandant unter starken Schmerzen im rechten Hüftgelenk. Eine Röntgenaufnahme zeigte Monate nach der OP eine Lockerung des Osteosynthesematerials mit deutlicher Saumbildung und Bruch der oberen Schraube. In einem Nachfolgekrankenhaus musste eine Pseudarthrosenrevision mit Spongioseanlagerung vom rechten Beckenkamm und Reosteosynthese des Trochanters majors durchgeführt werden. Im Jahr 2019 erhielt der Mandant wegen der weiteren Beschwerden eine Hüft-TEP rechts. Ich hatte dem Krankenhaus vorgeworfen, den Mandanten über eine völlig andere Operation aufgeklärt zu haben, nämlich über die arthroskopische, minimalinvasive Operationstechnik. Über die tatsächlich durchgeführte offene Operation sei überhaupt nicht aufgeklärt worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sich der Mandant zumindest in einem ernsthafte Entscheidungskonflikt befunden. Gerade wegen seiner beruflichen Belastung hätte er sich eine größere Operation nochmals genauestens überlegt, da sein Hauptgeschäft Anfang eines jeden Jahres zu bewältigen sei. Das Landgericht hatte der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Aufklärung des Patienten sei nicht ausreichend gewesen. Die Aufklärung habe zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu dem der Kläger bereits in Erwartung war, in wenigen Stunden operiert zu werden. Die Aufklärung eines stationär aufgenommenen Patienten dürfe grundsätzlich nicht später als am Tag vor dem Eingriff erfolgen. Selbst wenn alle zeitlichen Anforderungen eingehalten worden wären, habe das Krankenhaus die Bedenken der Kammer nicht ausräumen können, dass die Aufklärung in einem Umfeld stattfand, die dem Kläger die Bedeutung des geänderten großen Eingriffs nicht habe klarwerden lassen. Der Kläger wäre mit der Aufklärung kurz vor der eigentlich angedachten OP überfordert gewesen. Der Entscheidungskonflikt sei nachvollziehbar. Dem Mandanten sei die Fortführung seines Betriebes besonders wichtig gewesen. Er habe die ursprünglich geplante Arthroskopie extra so gelegt, dass eine Ausfallzeit möglichst gut hätte kompensiert werden können. Nach Zurückverweisung des Rechtsstreites nach Berufung durch das Oberlandesgericht Hamm hat das Landgericht in neuer Besetzung folgenden Hinweis erteilt: Nach vorläufiger Wertung schlössen sich die Richter der Wertung der alten Kammerbesetzung an, wonach ein Aufklärungsmangel vorliege. Es müsse allerdings noch ein weiteres Gutachten zu den Folgen des gerügten Aufklärungsfehlers eingeholt werden. Auch zur Frage des Erwerbsausfallschadens müsse ein weiteres Gutachten durch Beweisbeschluss in Auftrag gegeben werden. Zur Vermeidung eines weiteren langen Rechtsstreites haben sich die Parteien auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 65.000 Euro verglichen. (Landgericht Dortmund, Vergleich vom 12.02.2026, AZ: 4 O 373/20) |