Metastasen nicht erkannt: 10.000 Euro
21.08.2025
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Mit außergerichtlichem Vergleich vom 11.02.2025 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Krankenhauses verpflichtet, an den Sohn meines verstorbenen Mandanten einen Gesamtabfindungsbetrag in Höhe von 10.000 Euro zu zahlen. Der 1934 geborene Rentner wurde wegen einer zunehmenden Gangunsicherheit mit Beinschwäche stationär behandelt. Kernspintomographisch zeigte sich eine hochgradige Spinalkanalstenose in Höhe L3/L4. Die Gangunsicherheit und Beinschwäche wurden bei einem neurologischen Konsil als Polyneuropathie bewertet. Die Kraft der Beine war gemindert, rechts auf Kraftgrad 3-, links auf Kraftgrad 3. In der Folgezeit ergab sich eine fehlende Blasen- und Mastdarmkontrolle sowie eine Kraftminderung beider Beine. In der Folgezeit bildete sich eine hochgradige Paraparese aus. Nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus diagnostizierten die Ärzte dieser Klinik eine Knochen- und Weichteilmetastase eines Karzinoms in Höhe BWK 3 bis BWK 6 mit Kompression des Spinalkanals in Höhe BWK 4 und 5. Es erfolgte eine notfallmäßige Operation zur Dekomprimierung des Spinalkanals. Wegen einer epiduralen Nachblutung musste der Patient operativ revidiert werden. Es verblieb bei einer Paraplegie beider Beine mit einem sensiblen Querschnitt ab Th4 mit Harn- und Stuhlinkontinenz. Nach einer Verlegung in ein Hospitz verstarb der Patient unabhängig von dem Behandlungsfehler. Ich hatte den Ärzten des Krankenhauses vorgeworfen, grob fehlerhaft medizinisch zwingend notwendige Befunde zur Abklärung der Schädigung des Rückenmarks nicht durchgeführt zu haben. Die festgestellten neurologischen Befunde seien nicht typisch für eine Polyneuropathie und hätten umgehend eine bildgebende Diagnostik der gesamten Wirbelsäule erfordert. Wäre diese Bildgebung durchgeführt worden, hätte sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die zwei Wochen später festgestellte Knochen- und Weichteilmetastase eines Karzinoms in Höhe BWK 3 bis BWK 6 mit Kompression des Spinalkanals in Höhe BWK 4 und 5 gezeigt. Eine Nichtreaktion auf diesen Befund wäre grob behandlungsfehlerhaft gewesen. Es habe sich deshalb vom 14.12.2018 bis 21.12.2018 eine Paraplegie beider Beine mit sensiblen Querschnitt ab Th4 mit Harn- und Stuhlinkontinenz ausgebildet. Dem Patienten wäre bei ordnungsgemäßer Befunderhebung die vollständige Ausprägung der Querschnittslähmung erspart geblieben. Zur Abgeltung aller Ansprüche des Mandanten hat die Haftpflichtversicherung einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro für seine zweiwöchige Leidenszeit bis zum Tod und meine außergerichtlichen Gebühren (2,0-Geschäftsgebühr und 1,5-Vergleichsgebühr) gezahlt.
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