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Haushaltsführungsschaden nach Behandlungsfehler: 55.000 Euro

17.07.2025

Mit Vergleichsbeschluss vom 04.04.2025 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Krankenhauses verpflichtet, an meine Mandantin 55.000 Euro auf den Haushaltsführungsschaden nach einem Behandlungsfehler zu zahlen. Die Gegenseite hat meine außergerichtlichen Gebühren (2,0-Geschäftsgebühr) für die außergerichtliche Tätigkeit gezahlt.

 

Die 1979 geborene Angestellte hatte in einem Vorverfahren das Krankenhaus verklagt. Gegenstand war eine fehlerhafte Operation am rechten Fuß. Aufgrund des Behandlungsfehlers und einer Nervenverletzung im Rahmen der Operation verblieben Missempfindungen im Bereich des rechten Fußes, die sich im Laufe des Tages verschlimmerten. Die Mandantin war permanent auf die Nutzung einer Gehhilfe angewiesen. Ohne die Gehhilfe habe sie Schwierigkeiten beim Gehen. Sie nehme dauerhaft Pregabalin (300 mg pro Tag) gegen die Schmerzen.

 

Das Landgericht Bochum hatte das Krankenhaus in Vorprozess verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zu zahlen sowie alle weiteren materiellen Schäden aufgrund des Behandlungsfehlers. In dem weiteren Rechtsstreit hat die Mandantin den Haushaltsführungsschaden aufgrund der starken Schmerzen in ihrem rechten Fuß nach der fehlerhaften Operation geltend gemacht.

 

Nach langen gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen habe ich mich mit der Gegenseite auf einen Gesamtbetrag für Vergangenheit und Zukunft von 55.000 Euro verglichen. Mit der Zahlung der 55.000 Euro sollten allerdings nur die Ansprüche der Mandantin auf den Haushaltsführungsschaden für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft erledigt sein. Der im Vorprozess ausgeurteilte Feststellungsantrag blieb von dieser Abfindung unberührt.

 

(Landgericht Bochum, Vergleichsbeschluss vom 04.04.2025, AZ: I-6 O 251/22)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 
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