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Grob fehlerhafte Kronenversorgung: 4.500 Euro

09.10.2017

Der 1989 geborene Angestellte wollte im Dezember 2014 seine schief gestellten Frontzähne im Oberkiefer prothetisch versorgen lassen. Es sollte eine begradigte Frontreihe erstellt werden. Der Zahnarzt gliederte nicht nur Kronen an den Zähnen 12, 11, 21 ein, sondern versorgte den Mandanten auch an den Zähnen 13, 22, 23 und 24 mit Vollkeramikkronen. Wegen erheblicher Beschwerden nach Eingliederung wurde die Prothetik mehrfach erneuert. Er litt unter Entzündungen an den präparierten Zähnen, es mussten drei Wurzelbehandlungen nach Präparation der Zähne 12, 11, 21, 22, 23 durchgeführt werden. Wegen mehrfach fehlgeschlagener Nachbesserungen kündigte der Mandant den Behandlungsvertrag und ließ sich von einem Nachbehandler versorgen.

Ein außergerichtliches Sachverständigengutachten eines Oralchirurgen kam zu dem Ergebnis: An Zahn 13 stünden die Kronenränder erheblich über. Es bestünde eine Nonokklusion. Der Zahn 12 weise approximal undichte Kronenränder auf. Zahn 11 sei stark überkonturiert, die Kronenränder seien undicht. Zahn 21 sei im Kronenrandbereich erheblich überkonturiert, Zahn 22 palatinal und labial stark im Kronenrand überkonturiert. Bei Zahn 23 finde sich ein undichter Kronenrand, vestibulär zeige sich eine 6 mm lange und 3 - 4 mm breite gingivale Rezession im Sinne einer Stillmann-Spalte.

Die Zähne 13 bis 23 zeigten in der Front eine offene Bisssitution. Zahn 24 sei ebenfalls ohne okklusalen Kontakt, er sei distal undicht. Approximal im Bereich der Frontzähne zwischen 11 bis 22 sowie 23 bis 25 fänden sich persistierende Zement- oder Kunststoffreste. Röntgenologisch zeigten sich approximal Undichtigkeiten an den Kronen 24, 23, 22, 21, 11, 12, 13. Die Zähne 12, 11, 21, 22, 23, wiesen Wurzelfüllungen auf. Diese seien an 11, 21 und 22 zwar bis in den Apex reichend, aber nicht randständig und stark blasig gefüllt. Die Versorgung der Zähne 13 bis 24 müsse aufgrund der völlig insuffizienten Kronenränder erneuert werden. Eine Nachbesserung sei nicht möglich.

Nach Entfernung der Kronen müsse zunächst der Zahnerhalt abgeklärt werden. Form und Gestaltung der Kronen seien insbesondere an den Zähnen 21, 22, 23, nicht anatomiekonform. Die Zahnfarbe weiche im Vergleich zu den anderen Zähnen ab und sei wesentlich dunkler. In der apikalen Region der Zähne 21 und 22 seien zwei Fistelgänge vorhanden, die auf Inzision Pus entleerten. Vestibulär unterhalb der Krone 23 fände sich eine ca. 6 mm lange und 3 mm breite Gingiva Rezession. Beim Nachbehandler musste der Mandant ab Juni 2015 bis zur endgültigen Sanierung der Kieferfront über 18 Termine wahrnehmen.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
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