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Verdienstschaden nach Behandlungsfehler: 153.832,50 Euro

17.10.2024

Mit Vergleich vom 13.05.2024 hat sich ein Krankenhaus nach einem Behandlungsfehler verpflichtet, an meinen Mandanten einen Verdienstschaden in Höhe von 153.832,50 Euro netto sowie meine außergerichtlichen Gebühren zu zahlen. Das Krankenhaus zahlt zusätzlich die auf die Abfindung des Erwerbsschadens zu entrichtenden Steuern. Dieses auch in den jeweiligen Folgejahren, wenn die Entschädigungsleistung auf die Steuer wiederum als Einnahme vom Mandanten zu versteuern ist. Vorbehalten blieb ein eventueller Rentenschaden.

 

Der 1963 geborene Arbeiter hatte sich bei einem Treppensturz eine dislozierte Pilon-tibiale-Fraktur am linken Unterschenkel zugezogen. Trotz einer Röntgenaufnahme und mehrerer Vorstellungen in der Klinik wurde der Bruch nicht erkannt. In der Folgezeit dislozierte der Bruch. Auch eine Fraktur der Fibula wurde festgestellt. Es musste eine offene Reposition mit Plattenosteosynthese der distalen Tibeafraktur durchgeführt werden. Es folgten weitere Operationen.

 

Das Oberlandesgericht Hamm hatte im ersten Prozess mit Urteil vom 13.08.2018 festgestellt, die Ärzte hätten in vorwerfbarer Weise die Fraktur des linken oberen Sprunggelenkes übersehen. Wäre die Fraktur bereits bei der ersten Vorstellung diagnostiziert worden, wäre ein guter Heilungsverlauf möglich gewesen. Durch den Fehler habe sich eine Arthrose entwickelt, aufgrund derer der Kläger nur noch eingeschränkt schmerzfrei stehen und gehen könne. Arbeiten und Stehen seien nicht mehr möglich.

 

Vor dem Behandlungsfehler war der Mandant als Produktionshelfer in mehreren Firmen tätig. Sein Aufgabengebiet umfasste alle Innenausbauarbeiten wie Montage, Beiputzarbeiten, Innendämmung, Demontage von Mauerwerks- und Ständerwerkswänden. Er machte zudem Hilfsarbeiten in der Grundfertigung im Bereich Metall, Stanzen, Lochen an der Hydraulikpresse und Renovierungsarbeiten an Gebäuden.

 

Ich hatte vorgetragen: Ohne den Behandlungsfehler hätte der Mandant nach dem Unfall nach Beendigung der stationären Reha und stufenweiser Wiedereingliederung ein durchschnittliches Nettogehalt von rund 1.500 Euro erzielen können. Dieser Betrag sei ihm seit Januar 2013 monatlich netto entgangen.

 

Der gerichtliche Sachverständige hatte festgestellt, dass dem Kläger zunächst für die Vergangenheit ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 96.000 Euro entstanden sei. Das Landgericht hatte folgenden Hinweis erteilt: Der Verdienstausfallschaden sei unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Erwerbsbiographie zu ermitteln. Deshalb seien fiktive Zeiten von Arbeitslosigkeit und Krankheiten zu berücksichtigen. In Anlehnung an die Bewertung des Sachverständigen sei ein Abschlag von 15 % vorzunehmen. Deshalb erscheine eine Gesamtabgeltung des Verdienstausfallschadens des Klägers für Vergangenheit und Zukunft in Höhe von 153.832,50 Euro angemessen. Dabei gehe das Gericht davon aus, dass der Kläger aufgrund seiner Vorerkrankungen nicht bis zum Eintritt in den regulären Ruhestand hätte arbeiten können. Vielmehr habe das Gericht Zeiten der Erwerbstätigkeit bis Ende 2025 für die Ermittlung des noch nicht vor Gericht geltend gemachten Mehrbetrages an Verdienstausfallschaden berücksichtigt.

 

(LG Arnsberg, Vergleichsbeschluss vom 29.02.2024, AZ: I-5 O 42/19)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 
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