E-Mail 02303 9830-811

Fraktur Typ Weber-C übersehen: 10.000 Euro

06.11.2017

Die 1956 geborene Kauffrau knickte bei einem Umzug mit dem rechten Fuß um. Wegen einer Schwellung des rechten Sprunggelenkes und Schmerzen stellte sie sich mehrfach bei dem Chirurgen vor. Dieser vertrat die Auffassung, es handele sich um eine Überlastungsschwellung. Erst nachdem die Mandantin auf eine Röntgenaufnahme drängte, wurde eine distale Fibulafraktur rechts, bereits mit Kallusbildung und leichter seitlicher Abkippung und ein Morbus Sudeck befundet.

Im Juli 2014 versuchten die Ärzte eines Krankenhauses, die Sprunggelenksfraktur Typ Weber-C rechts operativ zu sanieren. Da der Heilungsprozess in Fehlstellung bereits weit fortgeschritten war, konnten keine Platte und Schrauben mehr eingesetzt werden. Eine MRT aus November 2014 zeigte eine hypertrophe Pseudarthrose nach Weber-C-Fraktur mit dezent valgischer Stellung auf Frakturhöhe. Im Dezember 2014 wurde in einem weiteren Krankenhaus unter der Diagnose supramalleoläre Valgusfehlstellung links eine valgisierende Umstellungsosteotomie mittels Dom-Osteotomie rechts durchgeführt. Nach der Umstellungsosteotomie zeigte sich eine achsgerechte Korrektur. Bis heute hat die Mandantin Schmerzen im rechten Sprunggelenk.

Die Mandantin hatte dem Arzt vorgeworfen, trotz ihrer Beschwerdeschilderungen nicht bereits bei Erstvorstellung eine medizinisch notwendige Röntgenuntersuchung des rechten Sprunggelenkes durchgeführt zu haben. Wäre eine Röntgenaufnahme gemacht worden, hätte sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Sprunggelenksfraktur rechts, Typ Weber-C, gezeigt. Es hätte sich ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben, dass sich dessen Verkennung oder die Nichtreaktion auf diesen Befund aus medizinischer Sicht unverständlich dargestellt hätte. Es sei nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass bei einer rechtzeitigen Reaktion die Verschiebung des Bruches mit anschließender Fehlverheilung und Pseudarthrose vermieden worden wäre. Es hätte keine Korrekturosteotomie durchgeführt werden müssen.

Mit der Klage hatte die Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 17.500 Euro geltend gemacht (OLG Celle, Urteil vom 06.11.2003, AZ: 14 U 21/03?=? 20.000 Euro).

Nach Zustellung der Klage hat die Einzelrichterin des Landgerichtes Köln telefonisch beiden Parteien zur Vermeidung einer umfangreichen Beweisaufnahme einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro vorgeschlagen.

(Landgericht Köln, Vergleichsbeschluss vom 21.07.2017, AZ: 25 O 55/17)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
Zurück...