Mit Vergleich vom 20.12.2023 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Krankenhauses verpflichtet, an meine Mandantin 13.000 Euro sowie meine außergerichtlichen Gebühren zu zahlen.
Die 1946 geborene Mandantin befand sich wegen des Verdachtes auf ein Lungenkarzinom in stationärer strahlentherapeutischer Behandlung. Wegen unklarer Beschwerden an beiden Handgelenken wurden ihr Infusionen verabreicht. Dazu wurde ihr ein Zugang am linken Unterarm gelegt. Dieser Zugang war mit einem 3,5 cm x 3,5 cm großen Pflaster gegen Verrutschen gesichert worden. Nach Beendigung der Therapie riss eine Krankenschwester das Pflaster ohne vorherige Ankündigung zur Entfernung des Zuganges in einem Zug in Richtung des Ellenbogengelenkes und riss dabei die Haut vom linken Unterarm auf einer Fläche von 3,5 cm x 10 cm ab. Die Mandantin wurde umgehend zur Wundversorgung in die Chirurgische Abteilung der Klinik verbracht, wundtherapeutisch versorgt und mit Schmerzmitteln behandelt.
Nach Entlassung erfolgte eine wöchentliche Wundversorgung durch eine Chirurgische Praxis. Es verblieb eine 3,5 cm x 10 cm große Narbe auf dem linken Unterarm.
Ich hatte der Krankenschwester vorgeworfen, der Mandantin grob fehlerhaft das Pflaster zur Sicherung des Zuganges in einem Ruck unangekündigt vom linken Unterarm gerissen zu haben. Dieses grob fehlerhaft, weil bekannt war, dass die Mandantin unter einer Pergamenthaut litt. Pergamenthaut ist äußerst empfindlich, leicht verletzbar, es treten schneller Wunden auf. Bei der Wundversorgung sollen Wundauflagen mit Silikonbeschichtung an den Hafträndern, Schaumverbände oder Wundauflagen mit Mullbinden, Heftpflaster oder selbstklebende Verbände vermieden werden. Schon das Abziehen von selbstklebenden Pflastern und ein zu starkes Reiben mit einem Waschlappen kann zu Blutergüssen oder großflächigen Verletzungen führen. Es hätte deshalb zur Fixierung der Verweilkanüle kein selbstklebendes Pflaster benutzt werden dürfen. In diesem Fall wäre die großflächige Verletzung des linken Unterarms vermieden worden.
Ich hatte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro und einen Zukunftsschadensvorbehalt für alle weiteren materiellen Schäden geltend gemacht. In einer Gesamtabfindung konnte ein Betrag in Höhe von 13.000 Euro zur endgültigen Abfindung der Ansprüche der Mandantin erreicht werden.
Die Versicherung hat auch meine außergerichtlichen Gebühren mit einer 2,0-Geschäftsgebühr und einer 1,5-Vergleichsgebühr aus dem Erledigungswert übernommen.
Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht
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