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Dauer-Schmerz nach Hernien-OP: 4.500 Euro

23.01.2024

Ärzte des Krankenhauses rieten zu einer offenen Herniotomie mit Ventralpatch, ggf. Nahtverfahren. Im Aufklärungsbogen war der Passus "direkter Verschluss des Nabelbruchs" angekreutzt. Dieser Text wurde durchgestrichen und vermerkt "Direktverschluss eines Oberbauchbruches sowie "Netzplastik (präperitoneal)".

Im Rahmen einer weiteren Voruntersuchung fragte der Mandant die aufklärende Ärztin, wie der Hautschnitt verlaufen würde. Die Ärztin zeichnete den Schnitt im Aufklärungsformular so ein, dass dieser oberhalb des Bauchnabels senkrecht nach unten zum Nabel und links um den Bauchnabel weiter verlief. Dieses begründete die Ärztin damit, dass möglicherweise ein Netz eingebracht werden müsse. Nach der Operation teilte die Operateurin mit: Man habe einen Nabelbruch festgestellt. Dieser sei kleiner als 1 cm gewesen. Man habe diesen Bruch über einen kleinen Schnitt sanieren können.

Bei der postoperativen Kontrolle stellte der Hausarzt wenige Tage später fest, dass nicht an der Stelle der Bauchwandhernie, sondern am Bauchnabel operiert worden war. Nachdem sich der Mandant wieder im Krankenhaus vorgestellt hatte, wurde festgestellt, dass die vor der OP befundete epigastrische Hernie mit Rektusdiastase operativ überhaupt nicht beseitigt worden war. Er müsse deshalb erneut operiert werden.

Ich hatte den aufklärenden Ärzten vorgeworfen, ihn vor der Operation fehlerhaft über den bevorstehenden Eingriff aufgeklärt zu haben. Vor Unterzeichnung des Aufklärungsbogens sei keinerlei Lokalisation des zu operierenden Bruches dokumentiert worden. Die Versorgung der epigastrischen Hernie sei bei der Rektusdiastase gerade gar nicht die Therapie der Wahl gewesen. Der Kläger hätte präoperativ über die notwendige Netzverstärkung der vorderen Bauchwand aufgeklärt werden müssen.

Ich hatte den Operateuren vorgeworfen, eine Bauchnabelhernie operiert zu haben, obwohl medizinisch notwendig die epigastrische Hernie mit Rektusdiastase zu operieren gewesen sei. Eine Überprüfung des OP-Bereiches sei nicht erfolgt. Aufgrund der Nichtoperation der präoperativ festgestellten epigastrischen Hernie sei eine weitere OP medizinisch notwendig.

Nachdem ich am 06.06.2023 Klage gegen den Operateur und das Krankenhaus vor dem Landgericht Mannheim erhoben habe, hat sich die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses bereit erklärt, zur endgültigen Erledigung der Ansprüche einen Betrag in Höhe von 4.500 Euro zu zahlen. Die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses zahlte ebenfalls eine 2,0-Geschäftsgebühr aus dem Erledigungswert des Vergleiches und alle Gerichtskosten.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 
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