Schamlippe bei OP verbrannt: 5.000 Euro
12.01.2024
Nach dieser ambulant durchgeführten OP hatte die Mandantin starke Schmerzen im Scheidenausgangsbereich, sie hatte Schmerzen beim Wasserlassen, Sitzen konnte sie wegen der Schmerzen nicht. Bei der postoperativen klinischen Untersuchung zeigte sich eine Verbrennung II. bis III. Grades. Die Verbrennung hatte sich nach vaginal gut demarkiert, nach außen waren die Ränder fibrinbelegt. Die Frauenärztin beschrieb nach klinischer Untersuchung rechts labial im Bereich der angrenzenden hinteren Kommissur einen ca. 2 x 2 cm großes, fibrinös belegter Ulcus, mit ausgeworfenem Randsaum. Eine vaginale Untersuchung war wegen der Schmerzhaftigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Die Vorstellung in einer Universitätsklinik ergab eine Brandblase mit Schwellung an der rechten Schamlippe und im Scheideneingangsbereich. Die Verbrennung heilte erst nach gut 3 1/2 Monaten ab. Es verblieb eine Hautverdickung im rechten Schamlippenbereich. Eine Fachärztin für Neurologie bestätigte, dass an einer thermischen Schädigung im Bereich der Schamlippen im Bereich der Konisation kein Zweifel bestünde. Die Verbrennungen hätten zu einer Defektheilung geführt, mit anhaltenden neuropathischen Schmerzen im Bereich der Schamlippe rechts. Die Lebensqualität sei beeinträchtigt, was sexuelle Kontakte, aber auch normale Bewegung, Toilettengänge und Körperpflege beträfe. Ich hatte dem Operateur mit einem eingeholten Gutachten vorgeworfen, bei der ambulanten Operation mit dem Elektrokauter grob fehlerhaft die rechte Schamlippe und den vaginalen Eingang der Mandantin verbrannt zu haben. Hierdurch bildete sich eine große Brandblase aus. Es sei eine sichtbare Verbrennung, die zu einer deutlichen Narbenbildung geführt habe, zu erkennen. Bei ordnungsgemäßer Anwendung des Elektrokauters nach dem Facharztstandard fließe der Strom vom Elektrokauter über die Pinzette zum oberen Ende der Scheide, stoppe die Blutung im Gewebe, welches mit der Pinzette gefasst werde. Der Strom fließe über den Körper der Patientin über eine meist am Oberschenkel angebrachte Neutralelektrode zurück in den Hochfrequenzgenerator. Fehlerhaft sei der Operateur während der Blutstillung mit den Griffteil der Pinzette mit den Innenseiten beider Schamlippen in Kontakt gekommen. Dadurch sei die Hitze nicht nur am oberen Scheidenende appliziert worden, sondern auch an der rechten Schamlippe. Es handele sich um einen vorwerfbaren ärztlichen Fehler. Der Operateur hätte dafür Sorge tragen müssen, dass er mit dem elektrischen Messer nicht zusätzliche Körperteile der Mandantin berühre. Zur außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit habe ich mich nach Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses auf eine Gesamtabfindungszahlung von 5.000 Euro geeinigt. Die Versicherung hat auch meine außergerichtlichen Gebühren mit einer 2,0-Geschäftsgebühr und einer 1,5-Vergleichsgebühr aus dem Gegenstandswert von 5.000 Euro übernommen. Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht |