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Schwerhörig nach Exostosen-OP: 30.000 Euro

04.04.2018

Bei dem 1960 geborenen Mandanten bestanden in beiden Gehörgängen Exostosen (ausgeprägte Knochenvorsprünge im Gehörgang). Diese Gehörgangsexostosen können dazu führen, dass sich Ohrenschmalz in den Exostosen, also an der dem Trommelfell zugewandten Seite, festsetzt. Es kann dann zu Entzündungen und Schwerhörigkeit kommen. Zwar sind Gehörgangsexostosen per se keine zwingende Operationsindikation. Bei wiederkehrenden Beschwerden, Entzündungen und sehr ausgeprägtem Befund wird allerdings eine OP-Indikation bejaht.

Obwohl der Mandant am rechten Gehörgang Ohrenschmalz regelmäßig durch Spülungen entfernen ließ und anschließend wieder ohne Probleme hörte und keine Entzündungen beklagte, riet ihm der HNO-Arzt zur Beseitigung der Exostosen im linken Gehörgang, obwohl dort erst einmal Ohrenschmalz entfernt worden war. Am 13.10.2014 trug der Arzt die Gehörgangsexostosen in Vollnarkose ab und schrieb in den erst Monate später geschriebenen Operationsbericht, nach Erweiterung des Gehörganges sei die Trommelfellebene wieder sichtbar. Das Trommelfell sei intakt gewesen. Fehlende Gehörgangshaut sei durch Spalthaut gedeckt worden. Nach der Operation bemerkte der Mandant, dass er auf dem linken Ohr nicht mehr hören und links nichts mehr schmecken konnte (Mittelohrschwerhörigkeit und Schmeckverlust links).

Die nachbehandelnde HNO-Ärztin stellte vier Wochen später eine mechanische, massive Schallleitungsschwerhörigkeit links fest, die das Ohr im Alltag taub erscheinen ließ. Da die Schwerhörigkeit blieb, wurde in einer Folgeoperation am 12.12.2017 versucht, die Ursache der Schwerhörigkeit herauszufinden. Das Trommelfell war großflächig vernarbt. Hinter dem Trommelfell zeigte sich, dass der Geschmacksnerv vollständig und irreparabel durchtrennt war. Im Innenohr befanden sich Knochenspäne. Die Knochenspäne hatten den Ambus fixiert, der Hörnerv war dauerhaft geschädigt.

Der Mandant hatte dem Arzt vorgeworfen, fehlerhaft bei der Operation von Oktober 2014 das Trommelfell und die Gehörknöchelchen verletzt zu haben. Der Operationsbericht sei erst drei Monate nach der OP erstellt worden und habe dazu noch die falsche Seite (rechts) ausgewiesen. Entgegen der eindeutigen Befundungen der Nachbehandlerin sei angegeben, der HNO-Arzt habe das Trommelfell nicht verletzt.

Über das Risiko einer Verletzung des Trommelfells, des Geschmacks- und Gehörnervs sei er nicht aufgeklärt worden. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass lediglich eine relative Indikation zur Operation bestanden habe. Da er am linken Ohr zuvor keine Probleme gehabt habe, hätte zunächst versucht werden können, mit Spülungen Ansammlungen von Ohrenschmalz zu beseitigen. Eine Operation wäre nur Ultima Ratio gewesen.

Der Sachverständige hatte bestätigt: Aufgrund eigener Untersuchung habe er ein vernarbtes Trommelfell, eine Mittelohrschwerhörigkeit und einen Schmeckverlust links festgestellt. Dieses spräche dafür, dass das Trommelfell und/oder Gehörknöchelchen bei der OP verletzt worden seien. Aufgrund der Operation bestünde beim Kläger eine kombinierte Schwerhörigkeit, die durch den Eingriff entstanden sei. Es entspräche dem HNO-fachärztlichen Standard, präoperativ einen Hörtest durchzuführen. Dieser fehle in den Akten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung konnte der Arzt nicht erklären, warum der Operationsbericht, den er zeitnah geschrieben haben wollte, auf Nachfrage der nachbehandelnden HNO-Ärztin nicht vorgelegt werden konnte. Aus den Behandlungsunterlagen der Nachbehandlerin ergab sich, dass mehrfach von den dortigen Mitarbeiterinnen nach dem OP-Bericht gefragt worden war. Dokumentiert war die Antwort, ein OP-Bericht läge noch nicht vor. Der Kläger konnte beweisen, dass der kopierte Aufklärungsbogen und die dortigen Eintragungen nicht mit den Behandlungsunterlagen überein stimmten, die der Kammer vom Arzt übersandt worden waren. Auch die elektronische Behandlungskartei, die an den Kläger übersandt worden war, wich von den Eintragungen ab, die dem Landgericht im Prozess überreicht wurden.

(Landgericht Dortmund, Vergleichsbeschluss vom 18.01.2018, AZ: 4 O 238/15)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
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