Gesäß bei Hüft-OP verbrannt: 4.000 Euro
07.09.2020
Nach der Operation zeigten sich flächenhafte Verbrennungen auf beiden Gesäßhälften und in der Analfalte II. Grades. Die Verbrennung nahm eine unregelmäßig begrenzte Fläche von jeweils 7 cm ein. In der Folgezeit mussten wiederholte Verbandswechsel stattfinden. Erst drei Monate später waren die Verbrennungswunden abgeheilt. Der Sachverständige hatte bestätigt: Vor der Operation sei eine Desinfektionslösung im OP-Gebiet und in der weiteren Umgebung auf die Haut aufgetragen worden. Es dürfe nicht passieren, dass Flüssigkeit in den Hautfalten oder unterhalb des Körpers, hier in der Gesäßregion, verbleibe. Es sei sicher vermeidbar, dass Flüssigkeitspfützen und feuchte Stellen verbleiben. Durch die feuchten Stellen sei der Strom bei Benutzung des Elektrokauters nicht kontrolliert aus der Elektrode am Bein, sondern aus dem Gesäß der Patientin in den OP-Tisch geflossen. Hierdurch sei es zu der vorwerfbaren Verbrennung gekommen. Der Operateur sei für die korrekte Lagerung sowie die ordnungsgemäße sichere Verwendung der Operationsgeräte verantwortlich. Bei einer korrekten und trockenen Lagerung mit Aufkleben der Elektrode am Bein der Patientin hätte es nicht zu der Verbrennung kommen dürfen. Verbrennungen bei Einsatz eines Elektrokauters seien eine bekannte Komplikation, die bei einer richtigen Lagerung auf einer nicht leitfähigen Matte vermeidbar seien. Dann könne kein Strom durch die Operationsmatte in den OP-Tisch fließen. Es läge damit ein vermeidbarer Fehler vor. Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht |