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EKG falsch befundet: 25.000 Euro

03.02.2020

Der 1942 geborene Rentner stellte sich bei seinem Hausarzt vor, weil er beim Ansehen bestimmter Fernsehsendungen unter starkem Herzklopfen litt. Ihm wurde zu einem Langzeit-EKG geraten. Nach Durchführung des Langzeit-EKGs erklärte die Kardiologin, sie habe ein Vorhofflimmern festgestellt. Sie empfahl eine orale Antikoagulation mit dem Medikament Falithrom bei zeitgleicher Einnahme eines niedermolekularen Heparins. Nur so könne dem Risiko eines Schlaganfalles aufgrund des Vorhofflimmerns vorgebeugt werden.

Danach waren sämtliche weiteren Untersuchungen völlig unauffällig. Ein Absetzen der Medikamente wurde trotz der unauffälligen Echokardiogramme nicht angeordnet. Acht Wochen nach der Einnahme des Medikamentes Falithrom hatte der Mandant plötzlich einen Schwindel und eine linksseitige Schwäche. Die Computertomographie zeigte eine zerebrale Blutung von 1,2 cm x 1,7 cm im Durchmesser. Seitdem leidet er unter Ausfallerscheinungen im linken Bein und teilweisen Gleichgewichtsstörungen. Kognitive Defizite sind nicht verblieben.

Ich hatte der Kardiologin vorgeworfen, zwei EKGen grob fehlerhaft befundet zu haben. In beiden sei unzweifelhaft kein Vorhofflimmern zu erkennen. Bei dem Mandanten habe es sich um einen gesunden Mann ohne Risikofaktoren gehandelt. Aufgrund dieser groben Fehldiagnose sei durch den Hausarzt eine Antikoagulationstherapie durchgeführt worden. Es sei deshalb zu einer Blutung im Gehirn gekommen. Darüber hinaus habe ihn die Kardiologin vor Verordnung des Medikamentes nicht über die erheblichen Risiken aufgeklärt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sich der Mandant für ein anderes Medikament entschieden.

Der gerichtliche Sachverständige hatte bestätigt: Nach den gültigen Leitlinien sei kein Vorhofflimmern im EKG zu erkennen. Es hätte keine Antikoagulanz-Therapie durchgeführt werden dürfen. Die Antikoagulationstherapie habe zu einer interzerebralen Blutung geführt. Nach den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie erhöhe die orale Antikoagulation das Risiko für interzerebrale Blutungen um das 8- bis 11-fache im Vergleich zu altersgleichen Patienten ohne Antikoagulation. Ohne die Medikamente wäre es nicht zur Hirnblutung gekommen. Unabhängig von der fehlerhaften Befundung der Kardiologin hätte allerdings auch der Hausarzt die Diagnose überprüfen müssen.

Da beide Ärzte im Prozess den Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden des Mandanten und dem groben Fehler bestritten haben, das Gericht zu diesen Schadensfolgen noch ein umfangreiches weiteres Gutachten einholen wollte, haben Hausarzt und Kardiologin zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche 25.000 Euro gezahlt.

(Landgericht Stralsund, Vergleich vom 18.10.2019, AZ: 7 O 226/16)
Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 
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