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Mittelhandbruch falsch operiert: 7.500 Euro

20.01.2020

Die 1984 geborene Angestellte brach sich bei einem Streit den 5. Mittelhandknochen der linken Hand. Die Röntgenaufnahmen zeigten einen deutlich verschobenen, zumindest aus drei Fragmenten bestehenden Bruch des Schaftes des 5. Mittelhandknochens links. Der Chirurg versorgte den Bruch mit einer 6-Loch-Leiter-Platte, die er leicht angebogen hatte. Auf den Röntgenaufnahmen nach der Operation stand die Platte etwa 1/2 cm von der Mittelhand ab, eine Schraube überragte den Knochen nach beugeseits um 3,3 mm. Eine weitere Schraube überragte den Knochen um etwa 6,6 mm. Weil die Mandantin nach Beendigung der Ruhigstellung den linken Kleinfinger kaum bewegen konnte, entfernte ein nachbehandelnder Chirurg die Platte und die Schrauben. Auch nach der Revisionsoperation verblieb eine Gebrauchsbeeinträchtigung der linken Hand. Die Mandantin konnte mit der linken Hand ohne Schmerzen nichts tragen, nicht Staubsaugen oder mit der linken Hand Wischen.

Ich hatte dem Chirurgen vorgeworfen, sowohl die Operation als auch die postoperative Nachsorge fehlerhaft durchgeführt zu haben. Die Schrauben hatten so weit aus dem Knochen herausgestanden, dass Fingermuskulatur, Beugemuskulatur und Beugesehnen in ihrer Funktion gestört wurden. Anhand der Röntgenaufnahmen seien die postoperativen Schmerzen plausibel zu erklären. Zusätzlich habe die Platte mit einem Überstand von fast 5 mm vom Knochen zur Irritation der umgebenden Weichteile geführt. Die Kontroll-Röntgenaufnahme nach der Operation hätte deshalb sofort Anlass geben müssen, die Platte und die Schrauben auszutauschen und knochennah einzubringen. Dass der Chirurg nicht auf den sichtbaren Schraubenüberstand und den Überstand der Platte reagiert habe, sei völlig unverständlich. Darüber hinaus habe der Arzt die Krankengymnastik nach Abnahme der Stabilisierungsschiene viel zu spät angeordnet. Die Schmerzen und Funktionseinschränkungen der linken Hand seien auf diese Fehler zurückzuführen.

Das Landgericht hatte den Hinweis erteilt: Die Osteosyntheseplatte sei nach Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen nicht passgenau befestigt worden. Die Schrauben seien zu lang und hätten in die Weichteile der Hohlhand geragt. Die überschießende Schraubenlänge läge außerhalb des Toleranzbereiches. Einem sorgfältigen Operateur hätte spätestens bei der Kontroll-Röntgenaufnahme am Ende der Operation auffallen müssen, dass sowohl Platte als auch Schrauben fehlerhaft eingebracht worden waren. Ob allerdings die von der Klägerin behaupteten Beschwerden auf die fehlerhafte Behandlung des Chirurgen zurückzuführen seien, könne der Sachverständige nicht eindeutig beantworten. Es sei auch möglich, dass dieselben Schmerzen bei ordnungsgemäßer Operation aufgetreten wären. Möglich sei, dass die Beeinträchtigungen auf der Schraubenlage beruhten oder auf einer Schädigung durch die Folgeoperation. Diese Folgeoperation wäre allerdings bei unverzüglicher Korrektur im Rahmen der Erst-OP ebenfalls vermieden worden. Deshalb liege die Beweislast dafür, dass die Beschwerden nicht durch den Behandlungsfehler verursacht worden seien, beim Arzt (§ 630 h Abs. 5 Satz 1 BGB).

In jedem Fall sei dem Beklagten die Revisionsoperation anzulasten, wofür die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro für angemessen halte. Die Gebrauchsbeeinträchtigungen und Schmerzen der Klägerin stellten sich nicht so gravierend dar, so dass insgesamt ein Schmerzensgeld von 6.500 Euro angemessen sei. Insgesamt sei zur endgültigen Abfindung ein Betrag von 7.500 Euro angemessen. In dem Vergleich hat sich der Chirurg auch verpflichtet, meine außergerichtlichen Anwaltsgebühren (2,0-Geschäftsgebühr) zu übernehmen. Die Mandantin musste deshalb keine Anwalts- und Gerichtskosten tragen.

(Landgericht Dortmund, Vergleich vom 12.09.2019, AZ: 4 O 214/18)
Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
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