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Apotheker haftet für falsches Medikament

22.01.2014

Schon einen normalen Verkäufer treffen allgemeine Warn- und Hinweispflichten über den Kaufgegenstand und die damit möglicherweise einhergehende Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit des Käufers. Ein Apotheker hat auch berufsrechtliche Beratungspflichten hinsichtlich der von ihm abgegebenen Medikamente. Jedem Apotheker und jedem Angestellten einer Apotheke muss bekannt sein, ob ein gefährliches Herzmedikament in einer bestimmten Darreichungsform für Erwachsene oder aber für Kleinkinder und Säuglinge bestimmt ist. Der Apotheker darf nicht blind auf die Verordnung des Arztes vertrauen. Auch ein Arzt und sein Personal können sich irren und ihnen kann ein folgenschweres Versehen unterlaufen. Der Apotheker muss sich eigene Gedanken über die Richtigkeit der Verordnung machen und im Zweifel beim Arzt nachfragen. Übergibt der Apotheker den Eltern ein Medikament für einen Säugling, das nur für Erwachsene oder Heranwachsene bestimmt war, handelt er grob pflichtwidrig. Die im Arzthaftungsrecht anerkannte Umkehr der Beweislast für den Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden gilt auch für die Haftung des Apothekers.

(OLG Köln, Urteil vom 07.08.2013, AZ: 5 U 92/12)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 
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