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Befangenheit: Richter als Patient

24.08.2012

Daraufhin haben ich den Richter am Landgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit mit Schreiben vom 24.05.2012 abgelehnt:

Gemäß § 42 Abs. 1, Abs. 2 ZPO dürfe ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn Umstände vorlägen, die geeignet seien, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit hervorzurufen.

Derartige, möglicherweise klägerisches Misstrauen in die Unbefangenheit des Richters weckende Umstände, habe auch das OLG Koblenz (Beschluss vom 15.02.2012, AZ: 5 U 1011/11) in einem Parallelfall angenommen, weil der dortige Richter am OLG in der jüngeren Vergangenheit mehrfach in einer Augenklinik des beklagten Arztes behandelt worden sei.

Die Klägerin müsse befürchten, der Berichterstatter habe zur beklagten Klinik ein besonderes Vertrauen aufgebaut, das ihn bei der Urteilsfindung zu deren Gunsten beeinflussen könne. Seine Parteilichkeit müsse auch befürchtet werden, weil sie Angst haben müsse, ein für die Klinik nachteiliger Prozessausgang belaste die weitere medizinische Versorgung des Richters.

Mit Beschluss vom 03.08.2012 hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg das Ablehnungsgesuch für zulässig und begründet erachtet: Der Berichterstatter habe sich nicht nur einmal in Behandlung der HNO-Klinik befunden. Er sei zudem auch von dem Beklagten zu 1) persönlich behandelt worden. Dieses betreffe zumindest das Jahr 2005. Auch wenn nicht zwingend zu erwarten sei, dass hieraus eine Befangenheit des Berichterstatters folge, könne dies jedenfalls aus der Sicht einer vernünftigen Partei befürchtet werden.

(Landgericht Heidelberg, Beschluss vom 03.08.2012, AZ: 4 O 101/12)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 
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