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Behandlungsfehler: Welcher Arzt haftet?

28.02.2012

Neben dem körperlichen und seelischen Leid, das dieser Patientin durch die ärztliche Fehlbehandlung zugefügt wurde, kamen Probleme bei der Regulierung ihrer Schadensersatzansprüche. 

arztf2Immer wieder zeigt es sich, dass Patienten, die ohne einen erfahrenen Fachanwalt für Medizinrecht versuchen, zu ihrem Recht zu kommen, auf verlorenem Posten stehen. Deshalb empfiehlt es sich, einen spezialisierten Anwalt (Fachanwalt für Medizinrecht) mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beauftragen. Einerseits nehmen die Haftpflichtversicherungen ein Anwaltsschreiben regelmäßig ernster als einen Brief eines juristischen und medizinischen Laien. Darüber hinaus ist der Anwalt auch in der Lage festzustellen, welche Ansprüche Ihnen zustehen, wie sie zu begründen sind und welcher Arzt überhaupt für den eingetretenen Schaden haftet.

Lässt sich außergerichtlich keine Einigung zwischen dem geschädigten Patienten und der Haftpflichtversicherung des Arztes oder des Krankenhauses erreichen, ist der Weg zum Gericht unvermeidlich.

Vor Erhebung einer Klage müssen Sie und Ihr Anwalt genauestens prüfen, wer überhaupt zu verklagen ist. Verklagt der Patient einen Arzt, der weder vertraglich noch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haftet, droht ein Verlust der Ansprüche. Wird der falsche Behandler verklagt, können in der Zwischenzeit die Ansprüche gegenüber dem richtigen Arzt verjähren mit der Folge, dass der Patient am Ende ohne Entschädigung zurückbleibt.

Nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht verjähren die Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag und die Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Bsp.: Schmerzensgeld) in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den Umständen Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen, die auf einen Fehler des Arztes hindeuten.

Können Sie den Prozess nicht finanzieren, muss Ihnen vom Gericht Prozesskostenhilfe gewährt werden. Von der Prozesskostenhilfe sind die Kosten des eigenen Anwalts, die Gerichtskosten und die Kosten eines Sachverständigengutachtens im Prozess mit eingeschlossen. Dies gilt auch, wenn Sie den Prozess verlieren sollten.

Um böse Überraschungen zu vermeiden, ein kleiner Überblick über die verschiedenen Vertragsmodelle, die für den Patienten selten zu erkennen sind:

arztf1Hat ein niedergelassener Arzt den Patienten falsch behandelt, haftet dieser dem Patienten für alle eingetretenen Schäden. Der Vertreter eines niedergelassenen Arztes (Urlaubsvertreter oder Krankheitsvertreter) handelt regelmäßig nicht im eigenen Namen und schließt auch nicht im eigenen Namen einen Vertrag mit dem Patienten. Tatsächlich handelt dieser nur als Vertreter des niedergelassenen Arztes. Ist Ihr Hausarzt also im Urlaub und verabreicht Ihnen sein Vertreter eine falsche Spritze, haftet Ihr Hausarzt, wenn er sich in seinen eigenen Praxisräumen vertreten lässt.

In einer Gemeinschaftspraxis arbeiten mehrere Ärzte zusammen. Diese Ärzte treten gegenüber dem Patienten regelmäßig einheitlich auf. Sie benutzen einen gemeinsamen Briefbogen, einen gemeinsamen Rechnungskopf und ein gemeinsames Praxisschild. Vertragspartner des Patienten werden alle Ärzte. Das heißt: Kommt es zu einem Behandlungsfehler, haften neben dem Arzt, der den Patienten behandelt hat, auch alle Kollegen für dessen Fehler.

Das Gegenteil ist die sogenannte Praxisgemeinschaft. Zwar arbeiten auch hier mehrere Ärzte unter einem Dach. Allerdings: Nur der Behandler selbst schließt mit seinem Patienten einen eigenen Vertrag, der nur ihn allein zur Leistungserbringung und Abrechnung berechtigt. Jeder Arzt benutzt jeweils eigene Briefbögen und stellt alleinig auf seinen Namen ausgestellte Rechnungen aus. In diesem Falle haftet nur der Behandler allein. Die anderen Ärzte haften nicht für den Fehler des Kollegen.

arztf4Richtig undurchsichtig wird es für den Patienten im Krankenhaus. Als Grundregel gilt: Ein Krankenhaus selbst kann niemals verklagt werden, sondern nur diejenige Gesellschaft, die das Krankenhaus betreibt. Das ist der sogenannte Krankenhausträger. Der Träger des Krankenhauses haftet für alles, was Ärzte und Pflegepersonal während der Behandlung falsch machen. Neben dem Krankenhausträger können Sie aber auch den Arzt verklagen, der Sie fehlerhaft operiert hat. Damit sind die Ansprüche immer sowohl gegen den Arzt als auch gegen den Träger zu richten.

Hat der Patient mit dem Krankenhaus eine zusätzliche Chefarztbehandlung vereinbart, haftet neben dem Krankenhaus auch der zusätzlich liquidationsberechtigte Chefarzt.

Ärgern Sie sich nach einer prothetischen Behandlung über Ihren Zahnarzt, weil die Kronenränder ungenau oder die Prothese farblich schlecht gestaltet sind, haftet Ihr Zahnarzt für das Verschulden seines Zahntechnikers. Dieser hat für den Zahnarzt als Erfüllungsgehilfe gearbeitet und dieser haftet auch für dessen Fehler.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 
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