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Dauerschmerz nach Hernien-OP: 50.000,00 €

20.12.2013

Auch Folgeoperationen konnten bis heute keine Linderung erbringen. Der Mandant hatte gerügt, vor der Operation nicht über die Einbringung eines Kunststoffnetzes aufgeklärt worden zu sein. Wäre ihm dies von der erst seit 1 1/2 Monaten tätigen Assistenzärztin mitgeteilt worden, hätte er sich gegen den Fremdkörper entschieden. Der Eingriff sei somit rechtswidrig erfolgt, die Beklagte hafte für sämtliche Folgen, obwohl der Sachverständige die Operation als nicht behandlungsfehlerhaft bewertet hatte.

Der Senat in Hamm hat die Aufklärung durch die unerfahrene Assistenzärztin als unzureichend gewürdigt. Offen bleibt aber die Frage, ob sich der Mandant bei richtiger Aufklärung tatsächlich gegen die Netzeinbringung entschieden hätte, weil er wegen Schmerzen bereits vor der Operation seit einem Monat krankgeschrieben gewesen war.

Das Krankenhaus hatte argumentiert, der Kläger hätte sich in jedem Fall für die Netzeinbringung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung entschieden. Der Senat wollte diese streitige Frage nicht abschließend entscheiden, so dass der Risikovergleich über den Betrag in Höhe von 50.000 Euro zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche geschlossen wurde.

(OLG Hamm, Vergleich vom 09.12.2013, AZ: I-3 U 21/13)

Rechtsanwalt Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 
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