Falsche Versorgung des Schultergelenkes: 8.000,00 €
07.03.2014
Bei der Aufnahmeuntersuchung zeigte sich ein Hochstand des äußeren Schlüsselbeinendes. Am 02.05.2010 setzte der Operateur eine Schraube mit Metallunterlegscheibe vom Schlüsselbein in die Basis des Rabenschnabelfortsatzes des Schulterblattes (Coracoid). Eine Kontrolle der richtigen Lage der Schraube wurde während der Operation nicht durchgeführt. Einen Tag später wurde eine Röntgenkontrollaufnahme gefertigt, welche zeigte, dass die Schraube fehlerhaft eingebracht worden war. Am 07.05.2010 sollte der Mandant aus der stationären Behandlung entlassen werden. Beim Abholen aus dem Krankenhaus riss die Schraube aus. Der Mandant musste in einem anderen Krankenhaus am 20.05.2010 erneut operiert werden. Der Senat in Hamm hat das klageabweisende Urteil des Landgerichtes Arnsberg abgeändert. Die Berufung sei begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes sprach er dem Kläger ein Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz materieller und weiterer nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden zu, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen ein grober Befunderhebungsfehler vorliege. Der Sachverständige habe bei seiner erneuten Anhörung bestätigt, dass sich bei dem postoperativen Röntgenbild bereits ein fehlerhafter Schraubensitz gezeigt hätte, weil das Gewinde mit der Schraube zu nah am Gelenk gelegen habe. Eine solche Lage hätte man nicht tolerieren dürfen, insbesondere nicht bei einem jungen Menschen. Der Positionsfehler, der bei der Bohrung zunächst auch einem erfahrenen Chirurgen passieren könne, sei zu vermeiden gewesen. Der Operateur hätte intraoperativ eine notwendige und ausreichende Überprüfung durch eine Bildgebung in zwei Ebenen vornehmen müssen. Diese sei nicht erfolgt. Die vorgenommene Bildgebung sei nicht geeignet gewesen. Sie bilde keine zwei Ebenen ab. Vielmehr habe es sich lediglich um zwei Aufnahmen aus zwei unterschiedlichen Winkeln gehandelt, die zu dicht beieinander lagen. Nach Ausführung des Sachverständigen sei es mehr als mutig und stelle eine reine Selbstüberschätzung dar, wenn ein Operateur sich lediglich auf seine eigenen Augen und seine Erfahrungen verlasse und auf eine ordnungsgemäße Überprüfung des Schraubensitzes verzichte. Die ordnungsgemäße Überprüfung hätte umgehend dazu geführt, entweder eine erneute Bohrung vorzunehmen oder auf ein anderes operatives Verfahren der Verletzung umzuschwenken. Der Sachverständige konnte nicht ausschließen, dass dem Mandanten eine erneute Operation erspart worden wäre. Er hat dies vielmehr als durchaus vorhandene Chance gesehen, was beim groben Behandlungsfehler für eine Haftung aufgrund der Umkehr der Beweislast beim Kausalitätsnachweis ausreichend sei. Der Senat hielt den Betrag von 8.000,00 € für das Erleiden der Revisionsoperation für angemessen, aber auch ausreichend, zumal es sich um einen jungen und sportlichen Mann handele, dessen Genesung durch den Ausriss der Schraube und die Zweitoperation verzögert worden sei. Angesichts des Behandlungsfehlers und des Umstandes, dass weitergehende Schäden bei einem Gesundheitsschaden niemals ausgeschlossen seien, wäre auch der Feststellungsantrag zulässig und begründet. (OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2014, AZ: I-26 U 152/13) Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht |