Fehlerhafte Brückenversorgung: 2.000,00 €
24.04.2014
Die am 08.05.1971 geborene, gesetzlich Krankenversicherte hatte sich im Juni 2011 durch den Beklagten eine Verblend-Metall-Keramik-Kronenbrücke (35 - 37) eingliedern lassen. In der Folgezeit kam es zu erheblichen Beschwerden, so dass sechs Nachbesserungstermine beim Zahnarzt durchgeführt wurden. Das im Prozess eingeholte Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Brücke locker und ohne Zement befestigt sei. An der Krone 37 seien Keramikteile abgeplatzt. Der Randschluss der Krone an Zahn 35 reiche wangenwärts nicht bis zur Präparationsgrenze. Durch Einschleifmaßnahmen des Zahnarztes stimme die Bisshöhe nicht mehr. Auch an den Kronen 25 - 27 seien Einschleifspuren sichtbar. Es sei eine Neuanfertigung der Brücke notwendig. Im Vorfeld einer Neuanfertigung sei eine Vorbehandlung mit einer Entlastungsschiene notwendig, um die Kiefergelenksbeschwerden der Mandantin zu beseitigen. (Amtsgericht Unna, Vergleich vom 19.03.2014, AZ: 16 C 369/13) Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht |