Fehlerhafte zahnärztliche Befunderhebung: 3.500,00 €
11.02.2014
Er unterließ eine Vitalitäts- und Perkussionsprüfung. Der Sachverständige hat im Prozess ausgeführt: Der Beklagte habe grob behandlungsfehlerhaft gehandelt, weil er es unterlassen habe, den Zustand der schmerzenden Zähne klinisch zu prüfen. Allein mit einem Röntgenbild erhalte man kein Gesamtbild über den Zustand der Zähne. Eine Vitalitätsprüfung und ein Perkussionsbefund seien medizinisch notwendig und zu dokumentieren. Diese Befunde seien in den Behandlungsunterlagen nicht dokumentiert. Es war deshalb für den Senat nicht feststellbar, dass diese Untersuchungen vorgenommen worden waren. Der Beklagte hafte für die um zwei Monate verlängerte Leidenszeit der Klägerin und den Verlust der Zähne, die eine Neuversorgung im Oberkiefer erforderlich machten. (OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2013, AZ: 26 U 51/13) Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht |