Gesäß verbrannt: 5.000,00 €
21.12.2012
Durch unsachgemäße Anwendung eines elektronischen Messers während der Operation erlitt sie eine 6 x 4 cm große Verbrennung (Stadium II a) am linken Gesäß. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hatte in seinem Gutachten vom 20.09.2012 ausgeführt, es sei nachweislich ein Elektrokauter bei der Operation zur Blutstillung verwandt worden. Durch das Abwaschen mit flüssigem Desinfektionsmittel sei das Gesäß der Mandantin feucht geworden. Der Strom sei deshalb nicht während der Operation über die am Bein angelegte Neutralelektrode aus dem Körper der Mandantin geflossen, sondern über den OP-Tisch aus Stahl aufgrund des nassen Gesäßes. Durch die Hitzeenwicklung sei es zu der Verbrennung der Haut am Gesäß gekommen. Diese habe zu einer größeren, unschönen keloidartigen Narbe geführt. Der Schaden wäre bei ordnungsgemäßer Lagerung und Kontrolle des Gesäßes auf Trockenheit vermeidbar gewesen. (LG Lüneburg, Vergleich vom 06.12.2012, AZ: 2 O 82/12) |