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Hallux Valgus-OP: 17.500,00 €

21.08.2013

 

Bei der am 31.08.1965 geborenen Mandantin wurde am 14.04.2013 eine rechtsseitige Hallux Valgus-Operation nach Chevron durchgeführt. Am 19.04.2010 sprach die Mandantin den Operateur an, dass der große Zeh des rechten Fußes herunterhänge. Der Zeh ließ sich nicht selbständig bewegen. Am 16.06.2010 musste eine offene Revision des Großzehengrundgelenkes rechts mit Versuch einer Strecksehnenrekonstruktion und temporärer Arthrodese in Folge-Krankenhaus durchgeführt werden. Am 18.11.2010 wurde eine zweite Revisionsoperation erforderlich. In der Folgezeit bildete sich eine Pseudarthrose im Köpfchen von Metatarsale 1 aus. Diese verheilte allerdings bis Ende 2012.

Mit Bescheid der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen vom 23.06.2011 warf die Mandantin dem Operateur vor, sie am 14.04.2010 fehlerhaft operiert zu haben. Die Osteotomie imponiere auf den Röntgenbildern wie eine quere knapp subkapitale Knochendurchtrennung und entspreche demnach nicht der literaturbekannten Chevron-Osteotomie. Die schräg eingebrachte Kortikalisschraube erreiche das Kopffragment nur sehr knapp. Der Operateur habe intraoperativ die Strecksehne durchtrennt. Die Strecksehnendurchtrennung hätte bei sorgfältigem Vorgehen vermieden werden können oder aber intra- oder kurz postoperativ umgehend bemerkt werden müssen, mit der Konsequenz einer sofortigen Revision. Ebenso sei Lage und Art der subkapitalen Osteotomie als behandlungsfehlerhaft zu bezeichnen. Folge dieses Behandlungsfehlers sei der Zweit- und Dritteingriff in einem anderen Krankenhaus in Berlin und die vom 16.06.2010 bis Ende 2012 bestehende Pseudarthrose.

Nach der ersten Revisionsoperation vom 16.06.2010 war die Mandantin die ersten Wochen darauf angewiesen, dass eine Freundin sie zum Arzt fuhr und ihr im Haushalt half. Sie durfte in den ersten sechs Wochen das Bein nicht belasten. Auch in der anschließenden Reha vom 20.10.2010 bis 10.11.2010 konnte sie an den dortigen Maßnahmen nur beschränkt teilnehmen. Übungen für den Fuß konnten teilweise gar nicht oder nur unter Schmerzen erfolgen. Selbst Übungen, welche eigentlich für den Rücken in Form von Wassergymnastik erfolgten, waren nur mit starken Schmerzen zu absolvieren. Dieses deshalb, weil sie zum Balancehalten oft im Zehenstand im Becken auftreten musste. An die Rehabilitationsmaßnahme schloss sich am 18.11.2010 die zweite Revisionsoperation an.

Die Mandantin litt unter dauerhaften dumpfen Schmerzen beim Gehen (während des Abrollvorganges am Großzehengrundgelenk). Diese dumpfen Schmerzen wurden durch Bewegung verstärkt und teilweise durch stechende Schmerzen ersetzt. Der Zeh samt Fuß neigte zur Schwellung, weswegen sie permanent Lymphdrainage verordnet erhielt.

Im Zeitraum vom 30.08.2010 bis 01.08.2011 musste sie 60 Behandlungen Physiotherapie durchführen. Bis September 2011 erfolgten 26 ambulante Nachbehandlungen. Im Nachschaubericht der Radiologie vom 20.03.2013 zeigte sich, dass die Pseudarthrose nicht mehr vorhanden war. Bestätigt wurde, dass der Zweit- und Dritteingriff auf den Behandlungsfehler vom 14.04.2010 zurückzuführen war. Die Haftpflichtversicherung der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis zahlte zur Abgeltung sämtlicher Schadensersatzansprüche aus der fehlerhaften Operation vom 14.04.2010 einen Pauschalbetrag in Höhe von 17.500 Euro.

Christian Koch

(Fachanwalt für Medizinrecht)

 

 

 
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