Herausgabe Behandlungsunterlagen: Arzt muss zahlen
26.09.2012
Zwischen den Parteien habe ein Behandlungsvertrag über die Erbringung von zahnärztlichen Leistungen bestanden. Als Nebenpflicht hätte der Beklagte die Pflicht gehabt, die in seinem Besitz befindlichen Krankenunterlagen in Kopie an die Klägerin herauszugeben. Diese habe mit Schreiben vom 02.02.2012 die Herausgabe der Behandlungsunterlagen bis zum 16.02.2012 gefordert. Da diese Frist vom Zahnarzt nicht eingehalten worden sei, habe sich dieser ab 17.02.2012 mit der Herausgabe der Behandlungsunterlagen in Verzug befunden. Da der Beklagte erst nach Zustellung der Klage die Unterlagen übersandt hatte, müsse der Arzt nach Klagerücknahme durch die Klägerin die Kosten tragen. Der Beklagte habe sich bereits bei Einreichung der Klage mit der Herausgabe der Krankenunterlagen in Verzug befunden. Der Klageanlass sei allein durch seine fehlende Übermittlung der Behandlungsunterlagen entstanden. Damit habe der Arzt auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 02.08.2012, AZ: 416 C 3300/12). Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht |