Intraartikuläre Synoviorthese: 6.000,00 €
09.05.2014
Die am 14.05.1939 geborene Klavierlehrerin litt an den Fingern beider Hände unter einer Polyarthritis. Sie wurde zunächst in einem anderen Krankenhaus mit einer milden Basistherapie mit Quensyl behandelt. Am 25. und 26.01.2001 erhielt die Mandantin in die PIP-Gelenke D III -D V der linken Hand eine chemische Synoviorthese. Die Gelenke wurden anschließend mit Glukokortikoiden nachbehandelt. In der Folgezeit kam es bis zum heutigen Zeitpunkt zu einer Versteifung der PIP-Gelenke III - V der linken Hand und einer starken bläulichen Verfärbung. Die Mandantin ist in ihrem Beruf als Klavierlehrerin erheblich eingeschränkt. Geigen- und Gitarrenunterricht kann sie nicht mehr geben, weil sie die linke Hand zum Greifen der Saiten nicht mehr einsetzen kann. Die Finger sind zudem optisch verunstaltet und immer noch rot und blau in den PIP-Gelenken III - V. Die Mandantin hatte im Prozess gerügt, vor Beginn der Behandlung nicht über die echte Behandlungsalternative einer Radiosynoviorthese aufgeklärt worden zu sein. Ebenso habe - das hat auch der Sachverständige im Termin zur Beweisaufnahme vom 20.03.2014 bestätigt - eine systemische Kortisonbehandlung zur Linderung ihrer Beschwerden durchgeführt werden können. Zusätzlich zu der Basistherapie sähen die Leitlinien eine systemische Kortisonbehandlung vor. Der Sachverständige hat ausgeführt: Seiner Meinung nach hätte der Mandantin auch Glukokortikoid in das Gelenk gespritzt werden können, um abzuwarten, ob das ausreiche. Eine Kortisoninjektion sei ebenfalls möglich, wenn man davon ausgehen könne, dass mit der zugrundeliegenden Behandlung der Erfolg erreicht werde. Gemessen an dem Behandlungsziel, die Funktionalität der linken Hand aufrechtzuerhalten bzw. wieder herzustellen, seien beide Vorgehensweisen, nämlich eine intraartikuläre Kortisoninjektion einerseits und eine Synoviorthese andererseits gleichermaßen indiziert. Es bestünde keine zwingende Notwendigkeit, im Wege der chemischen Synoviorthese und nicht im Wege einer intraartikulären Kortisoninjektion vorzugehen. Das Risiko einer Versteifung sei bei der Synoviorthese höher, weil hierdurch das im Gelenk befindliche, wuchernde Gewebe zerstört werde. (Landgericht Münster, Vergleich vom 20.03.2014, AZ: 111 O 133/09) Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht |