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Gallengang bei ERCP verletzt: 80.000 Euro

01.04.2019

Bei der 1953 geborenen Mandantin bestand ein Gallengangsstau, weil ein Gallenstein den Ductus choledochus (Hauptgallengang) blockierte. Der Stein sollte Ende Dezember 2011 operativ entfernt werden. Dabei versuchten die Ärzte bei einer endoskopischen Operation, den Stein im Gallengang mit einem Dormia-Körbchen zu entfernen. Bei dem Dormia-Körbchen handelt es sich um ein Endoskopieinstrument zur Gallensteinentfernung. Es wird durch das zuvor eingebrachte Endoskop hindurchgeschoben.

Das Dormia-Körbchen besteht aus einem Draht, an dessen Ende ein aus mehreren Einzeldrähten geformtes und auseinander- und zusammenfaltbares Körbchen sitzt. Der Gallenstein wird durch die weiten Drahtmaschen in die Mitte des aufgefalteten Körbchens bewegt und das Körbchen langsam geschlossen. Anschließend wird der Stein durch den Arbeitskanal des Endoskopes zurückgezogen und geborgen.

Als die Ärzte bei der Operation den Stein bergen wollten, stellten sie fest, dass das Dormia-Körbchen kürzer war als das zuvor eingeführte Endoskop. Der Stein konnte nicht geborgen werden, weil auch kein passendes Gerät in ausreichender Länge zur Verfügung stand. Um den Gallenabfluss sicherzustellen, wurde ein Stent (medizinisches Implantat zum Offenhalten von Gefäßen oder Hohlorganen) in den Gallengang eingeführt.

Weil der Stein nicht geborgen werden konnte, musste sich die Mandantin zahlreichen weiteren Operationen unterziehen. Bei einer der Folgeoperationen wurde der Dünndarm verletzt, so dass sich in der Folgezeit ein schwerer Abszess im Unterbauch, eine MilzRuptur, ein septisches Pleuraemphysem links ausbildeten. Die Mandantin lag über Monate auf der Intensivstation und musste sich zahlreichen Revisionsoperationen unterziehen.

Ich hatte dem Krankenhaus ein grobes Organisationsverschulden vorgeworfen, das zum erfolglosen Abbruch der ersten Operation geführt habe. Es sei in keinster Weise nachvollziehbar, dass nach Erreichen des blockierten Gallenganges kein ausreichend langes Instrument für die Entfernung des Steines zur Verfügung gestanden habe. Voraussetzung für jeden endoskopischen Eingriff sei ein ausreichend vorhandenes Instrumentarium. Das müsse bei der Planung des Eingriffs berücksichtigt werden und müsse jederzeit intraoperativ bei Bedarf zur Verfügung stehen. Das Krankenhaus habe nach dem medizinischen Standard alle Instrumente für eine erfolgreiche Operation bereitzuhalten (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 22.04.2015, AZ: 4 O 221/13).

Die Ärzte hätten deshalb verschieden lange Dormia-Körbchen zur Extraktion von Harnleitersteinen bestellen müssen, die vom Hersteller in unterschiedlichen Längen und Größen angeboten würden.

Der Sachverständige hatte bestätigt: Wegen einer Magenteilresektion habe bei der Mandantin eine veränderte Anatomie vorgelegen. Der Weg bis zum Gallengang durch den Mund sei länger gewesen als bei nicht voroperierten Personen. Um mit dem Endoskop bis zum Gallenstein vorzudringen, sei der Einsatz eines speziellen Endoskopes erforderlich gewesen, was länger sei als die Endoskope, die bei nicht voroperierten Patienten verwendet würden. Deshalb hätte selbstverständlich auch ein längeres Dormia-Körbchen zur Entfernung des Gallensteines ausgesucht werden müssen. Die anatomische Besonderheit sei den Operateuren bekannt gewesen.

Hätten die Ärzte dieses spezielle Körbchen bestellt, hätte eine gute Chance bestanden, den Gallenstein ohne Komplikationen zu entfernen. Es hätte bei einer Bestellung innerhalb von 24 Stunden zur Verfügung gestanden.

Das Gericht hatte den Hinweis erteilt: Es sei von einem schweren Fehler auszugehen, da bei der Operation das richtige Dormia-Körbchen nicht vorgehalten worden sei. Der Primärschaden läge darin, dass die Ärzte die Chance vergeben hätten, den Stein sofort zu bergen. Es sei nicht äußerst unwahrscheinlich, dass der Stein sofort hätte geborgen werden können. Bei einer erfolgreichen Entfernung des Steines in der ersten Operation wäre es nicht zu den anschließenden Operationen mit den schweren Komplikationen gekommen.

(Landgericht Bochum, Vergleich vom 13.02.2019, AZ: I-6 O 70/17)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
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