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Nicht erkannte Meningo-Encephalitis: 20.000,00 €

09.05.2014

Die am 20.07.1992 geborene Tochter litt unter einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung, weshalb sie am 18.05.2007 im Krankenhaus der Beklagten aufgenommen wurde. Ab dem 31.05.2007 klagte sie über Kopf- und Rückenschmerzen, ab 01.06.2007 wurde Fieber von 39° Celsius notiert. Hinzu kamen Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, tränende Augen. In den Folgetagen wurde die Mandantin weiteren Untersuchungen zugeführt mit dem Ergebnis, es läge kein Meningismus vor. Am 02.06.2007 erhielt die Tochter der Mandanten das Antibiotikum Clont und um 1.25 Uhr das Antibiotikum Fortum. Um 4.30 Uhr am 02.06.2007 erfolgte die Verlegung auf die Intensivstation wegen des Verdachtes auf Kleinhirnblutung. Um 5.45 Uhr Verlegung in die Wedau-Klinik in Duisburg, wo sie am 04.06.2007 verstarb. Aufgrund von Untersuchungen des entnommenen Gewebes kam der Pathologe zu dem Ergebnis, dass eine Hirnhautentzündung mit Übergang zu einer Meningo-Encephalitis vorgelegen habe. In einem späteren, an das Institut für Rechtsmedizin gerichteten Schreiben ist als Todesursache eine eitrige Meningo-Encephalitis und/oder eine abszedierende Pneumonie beschrieben worden. Die Mandanten hatten den Ärzten vorgeworfen, bereits am 31.05.2007 die typischen Anzeichen für eine Hirnhautentzündung wie Kopfschmerzen, Nackensteifigkeit, Fieber und Schüttelfrost nicht reagiert zu haben. Die behandelnden Ärzte hätten erkennen müssen, dass die Symptome nicht in Verbindung mit der Grunderkrankung des Darmes ihrer Tochter gestanden hätten. Es läge eine grob unterlassene Befunderhebung vor. Die Mandantin hielten für ihre Tochter ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € für angemessen. Es bestünde bezüglich der Beerdigungskosten ebenfalls Anspruch auf einen bisher noch nicht aufgestellten Grabstein.

Der Sachverständige hat ausgeführt: Es stünde fest, dass zwei Ärzte in schuldhafter Weise gegen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Behandlung der Patientin verstoßen hätten. Die beiden Ärzte hätten ab 01.06.2007 auf die Krankheitssymptome und das sich verschlechternde Krankheitsbild reagieren müssen, um die sich abzeichnende Erkrankung mit Antibiotika zu bekämpfen und dadurch frühzeitig einen nachteiligen und möglicherweise tödlichen Verlauf der Meningo-Encephalitis zu verhindern. Es sei grob behandlungsfehlerhaft gewesen, nicht auf die seit den frühen Morgenstunden des 01.06.2007 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung der Patientin reagiert zu haben. Bereits am 01.06.2007 sei Fieber mit Werten von 39° Celsius dokumentiert. Aus den Behandlungsunterlagen ergäbe sich, dass die Patientin schon während der Nacht über starke Kopf- und Gliederschmerzen geklagt habe. Selbst schmerzlindernde und fiebersenkende Mittel hätten keinen besseren Allgemeinzustand herbeigeführt. Es hätten weitergehende Untersuchungen durchgeführt werden müssen, da sich eine ernsthaft und schwerwiegende Erkrankung abzeichnete, auch wenn diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Meningo-Encephalitis zu identifizieren war. Auch vor dem Hintergrund einer bestehenden Autoimmunerkrankung wäre es zwingend erforderlich gewesen, bei den deutlich vorhandenen Anzeichen einer erheblichen Verschlechterung des Allgemeinzustandes mit einer früheren Gabe von Antibiotika zu reagieren, ohne dass bereits konkret festgestellt werden konnte, unter welcher Erkrankung die Patientin litt und inwieweit diese Erkrankung tatsächlich die Verabreichung von Antibiotika erforderlich machte. Weder sei aus dem Verlauf des Fiebers noch auf die seit dem 31.05.2007 dokumentierten Kopf-, Rücken- und Gliederschmerzen noch auf die Verschlechterung des Allgemeinzustandes reagiert worden. Hinzu käme, dass die Stationsschwester um 8.00 Uhr am 01.06.2007 weitere Symptome wie Blässe, Schwindel und Nackenschmerzen sowie einen verzweifelten Eindruck dokumentiert habe, ohne dass dies von der Stationsärztin zum Anlass genommen worden sei, durch engmaschige klinische Untersuchungen den weiteren Verlauf zu überprüfen. Den Beklagten sei auch nicht der Nachweis gelungen, dass selbst bei sofortiger und rechtzeitiger Verabreichung der Antibiotika es zu keinem tödlichen Verlauf gekommen wäre. Der Sachverständige räume zwar ein, dass dies nur schwer zu beurteilen sei, jedoch habe er sowohl um 12.00 Uhr als auch um 18.00 Uhr sich festgelegt, dass ein rechtzeitiges Anschlagen der später tatsächlich verabreichten Antibiotika nicht völlig unwahrscheinlich gewesen wäre und daher zu diesen beiden genannten Zeitpunkten grundsätzlich noch die Möglichkeit bestand, das Leben der Patientin zu retten.

(OLG Hamm, Vergleich vom 26.02.2014, AZ: I-8 U 123/12)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 
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