Achillessehnen-Riss nicht operiert: 8.000 Euro
15.04.2019
Die 1964 geborene Hausfrau erlitt einen Riss der rechten Achillessehne beim Wandern. Die Kernspintomographie zeigte eine mittel- bis längerstreckige, hochgradige Tendinopathie mit TeilRuptur der Achillessehne, rund 7,5 cm proximal des intakten Ansatzes. Nach erfolgloser konservativer Behandlung zeigte eine Kernspintomographie aus Mai 2013 eine langstreckige komplette Ruptur der Achillessehne mit Distanzierung der Sehnen-Enden von etwa 3 cm. Im Mai 2013 erfolgte die Operation der Achillessehne unter der Diagnose "9 Monate alte AchillessehnenRuptur rechts". Nach Eröffnen des Operationsgebietes entschied sich der Chirurg zu einem Abbruch der Operation. Eine postoperative Kernspintomographie ergab eine chronische TeilRuptur der Achillessehne mit etwa 5 cm durchmessendem Defektstück in der kritischen Zone. Ich hatte dem Operateur mit einem Bescheid der Gutachterkommission vorgeworfen, grob fehlerhaft auf die Rekonstruktion der rechten Achillessehne verzichtet zu haben. Trotz des Defektes von 5 cm Länge hätten rekonstruktive Möglichkeiten bestanden, und zwar durch eine sogenannte Umkippplastik. Dadurch könne eine Defektstrecke der Sehne von bis zu 8 - 10 cm überbrückt werden. Hätte sich der Operateur ein Bild durch Schnitterweiterung vom Sehnenspiegel gemacht, hätte sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gezeigt, dass genügend Gewebe vorhanden gewesen sei, um den Defekt der Sehne zu decken. Ein Jahr später verstarb die Patientin behandlungsunabhängig. Wegen des Behandlungsfehlers konnte sie bis dahin maximal eine Gehstrecke von 50 m zurücklegen, ansonsten benötigte sie einen Rollstuhl. Es kam zu einer extrem langen postoperativen Wundheilung. Treppensteigen war ihr kaum noch möglich, sie konnte kein Kraftfahrzeug führen. Für Besorgungen, Arztbesuche war sie auf ihren Ehemann angewiesen. Für die überflüssige Operation und die einjährige Leidenszeit mit Heilentgleisung hatte ich ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro geltend gemacht. Nach Zustellung der Klage habe ich mich auf einen Betrag in Höhe von 8.000 Euro verglichen, nachdem die Haftpflichtversicherung außergerichtlich noch jegliche Haftung trotz des positiven Gutachtens abgelehnt hatte. (Landgericht Wuppertal, Vergleich vom 12.03.2018, AZ: 5 O 219/17) Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht
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